§ 4a WiEReG Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. § 3 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins,), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. Paragraph 3, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. § 3 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins,), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. Paragraph 3, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

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