(LGBl Nr 57/2023)Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2023,)(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:1.Ziffer einsArt. I Z 2 (§ 2 Abs. 3 lit. c K-GrvG), Art. I Z 3 (§ 6 Abs. 1 lit. a bis c K-GrvG) und Art. I Z 6 (§ 11 Abs. 4 K-GrvG) mit Wirkung vom 1. März 2022;Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 2, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 2 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssyst... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 sind einzuschränken, einzustellen oder zu verweigern, wenn der FremdeGrundversorgungsleistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 sind einzuschränken, einzustellen oder zu verweigern, wenn der Fremde1.Ziffer einseine angebotene Leistung ablehnt, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Grundversorgung umfasst:a)Litera aUnterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der S... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ziel dieses Gesetzes ist es, die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die sich in Kärnten aufhalten, zu gewährleisten, regionale Ausgewogenheiten bei der Unterbringung anzustreben und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden zu schaffen. Es sin... mehr lesen...
(1) Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeit... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann einem Landeslehrer eine Naturalwohnung zuweisen. Bewerben sich mehrere Landeslehrer um eine Naturalwohnung, so hat die Zuweisung unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verhältnisse der Bewerber zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kei... mehr lesen...
(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Kontaktfrau ruht:a)ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskr... mehr lesen...
(1) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.(2) Die Landesreg... mehr lesen...
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen ... mehr lesen...
(1) Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und zur Kontaktfrau bedarf der Zustimmung der betreffenden Personen.(2) Die im Abs. 1 ... mehr lesen...
Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie zu Kontaktfrauen dürfen nur Personen bestellt werden, über die innerhalb der letzten drei Jahre... mehr lesen...
(1) Soweit in den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes auf das Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Schlichtungsverfahren vor der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten, im Folgenden Schlichtungsverfahren genannt.(2) Das Schlichtungsverfa... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat aus einem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter genannt, zu bestellen.(2) Die (... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden.(2)Absatz 2Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph eins, Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, folgende Leistungen zu:a)Litera azur Früherkennung von Krankheiten: Ersatz der ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 2012 Nr. L 26, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU, ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1, umgesetzt.Durch dieses Gesetz wird die Richtlin... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Folgenden jeweils angeführten Fassung anzuwe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wera)Litera aEinrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,b)Litera bdie Aufsicht der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften nach § 37 Abs. 1, 2 und 3, insbesondere die ... mehr lesen...
Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Weg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Weg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach Artikel 12, Abs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskrafta)Litera ader Entscheidung über die Teilung von Grundstücken nach § 4 Abs. 2,der Entscheidung über die Teilung von Grundstüc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sind:a)Litera adie Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung oder Flurbereinigung unterzogen werden;b)Litera bdie Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft;c)Litera cdie Gebietskörperschaften, sonstigen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren sowie von Auseinandersetzungsverfahren ist auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Ein Hinweis auf die Verlautbarun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Anteilsrechte (§ 54) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.Die Anteilsrechte (Paragraph 54,) der Parteien sind mit ihrer... mehr lesen...
Die Agrarbehörde hat die Personen, die ein Nutzungsrecht an einem der Teilung unterzogenen Grundstück behaupten, festzustellen. Sie hat überdies durch Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol aufzufordern, derartige Nutzungsrechte innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Verlautba... mehr lesen...
Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2. Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherlic... mehr lesen...
Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach § 4... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte (Anteilsrechte) an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.(2)Absatz 2,Agrarg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.(2)Absatz 2,Ist im Hinblick auf die Erlassung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse durchgeführt werden, haben die Gebietskörperschaften, sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Unternehmen, denen zur Durchführung dieser Maßnahmen ein Enteignungsrecht z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Von der beabsichtigten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden nach Abs. 4, der Landesumweltanwalt (§ 36 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005) und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Beurteilung der Auswirkun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist bei Erfüllen der Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen und ist ein aus folgenden Schritten bestehendes Verfahren:Die Umweltverträglichkeitsprü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Treten nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke, Wertänderungen durcha)Litera aElementarereignisse,b)Litera bÄnderungen der Flächenwidmung oderc)Litera cÄnderungen der auf den Grundstücken ruhenden Lasten und Nutzungsbeschränkungen (§ 13 Ab... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.(2)Absatz 2,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Während des Verfahrens sind weitere Grundstücke mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist.(2)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph eins, Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, folgende Leistungen zu:a)Litera azur Früherkennung von Krankheiten: Ersatz der ... mehr lesen...