§ 21 TLDHG 2014 Gleichbehandlungsbeauftragte, Kontaktfrauen

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2026

(1) Die Landesregierung hat aus einem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter genannt, zu bestellen.

(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten für Bundesbedienstete obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und Schlichtungsverfahren nach § 22 durchzuführen.

(3) Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungskommission spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag nach Abs. 1 zu erstatten. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer hat die Gleichbehandlungskommission auf deren Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ersuchen der Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Fall ihrer (seiner) Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter vertreten.

(5) Die Kanzleigeschäfte der (des) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(6) Die Bestellung der Kontaktfrauen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2026

(1) Die Landesregierung hat aus einem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter genannt, zu bestellen.

(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten für Bundesbedienstete obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und Schlichtungsverfahren nach § 22 durchzuführen.

(3) Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungskommission spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag nach Abs. 1 zu erstatten. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer hat die Gleichbehandlungskommission auf deren Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ersuchen der Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Fall ihrer (seiner) Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter vertreten.

(5) Die Kanzleigeschäfte der (des) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(6) Die Bestellung der Kontaktfrauen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten