§ 22 TLDHG 2014 Schlichtungsverfahren

TLDHG 2014 - Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Soweit in den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes auf das Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Schlichtungsverfahren vor der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten, im Folgenden Schlichtungsverfahren genannt.

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem eine Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). § 13 AVG gilt mit der Maßgabe, dass das Anbringen schriftlich einzubringen ist. Für den Fristenlauf gelten die §§ 32 und 33 AVG.

(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat die Landesregierung eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.

(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). Für den Fall der Änderung der Abgabestelle gilt § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018.

In Kraft seit 23.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 TLDHG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 TLDHG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 TLDHG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 TLDHG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 TLDHG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TLDHG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 TLDHG 2014
§ 23 TLDHG 2014