§ 28 TLDHG 2014 Ruhen und Enden von Funktionen

TLDHG 2014 - Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Kontaktfrau ruht:

a)

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

b)

während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung oder der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und

c)

während eines Urlaubs oder sonstiger Zeiten, in denen keine Pflicht zur Dienstleistung besteht, jeweils in der Dauer von mehr als drei Monaten.

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden:

a)

mit der Bestellung der neuen Funktionsträger nach dem Ablauf der Funktionsdauer,

b)

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

c)

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

d)

durch Verzicht,

e)

für Kontaktfrauen überdies durch Ausscheiden aus dem Personalstand jener Dienststelle(n), für die die Bestellung erfolgt ist.

(3) Endet eine Funktion nach Abs. 1 vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach dem Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 TLDHG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 TLDHG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 TLDHG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 TLDHG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 TLDHG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TLDHG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 TLDHG 2014
§ 29 TLDHG 2014