Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktpersonen sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der im Abs. 1 genannten Organe zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der im Absatz eins, genannten Organe zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 2 nichtEine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Absatz 2, nicht
a)Litera aim Fall des § 25 Abs. 1 zweiter Satz undim Fall des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und
b)Litera büber sonstige, bestimmte Lehrerinnen oder Lehrer bzw. Bewerberinnen oder Bewerber betreffende Angelegenheiten, sofern diese der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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