§ 27 TLDHG 2014 Funktionsdauer

TLDHG 2014 - Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Funktionsdauer der Kontaktfrauen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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