§ 28 TLDHG 2014 Ruhen und Enden von Funktionen

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Kontaktfrau ruht:

a)

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

b)

während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung oder der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und

c)

während eines Urlaubs oder sonstiger Zeiten, in denen keine Pflicht zur Dienstleistung besteht, jeweils in der Dauer von mehr als drei Monaten.

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden:

a)

mit der Bestellung der neuen Funktionsträger nach dem Ablauf der Funktionsdauer,

b)

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

c)

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

d)

durch Verzicht,

e)

für Kontaktfrauen überdies durch Ausscheiden aus dem Personalstand jener Dienststelle(n), für die die Bestellung erfolgt ist.

(3) Endet eine Funktion nach Abs. 1 vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach dem Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.

  1. (1)Absatz eins,Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Kontaktperson ruht:
    1. a)Litera aab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. b)Litera bwährend der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung oder der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und
    3. c)Litera cwährend eines Urlaubs oder sonstiger Zeiten, in denen keine Pflicht zur Dienstleistung besteht, jeweils in der Dauer von mehr als drei Monaten.
  2. (2)Absatz 2,Die Funktionen nach Abs. 1 enden:Die Funktionen nach Absatz eins, enden:
    1. a)Litera amit der Bestellung der neuen Funktionsträger nach dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. b)Litera bmit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. c)Litera cmit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
    4. d)Litera ddurch Verzicht,
    5. e)Litera efür Kontaktpersonen überdies durch Ausscheiden aus dem Personalstand jener Dienststelle(n), für die die Bestellung erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3,Endet eine Funktion nach Abs. 1 vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach dem Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.Endet eine Funktion nach Absatz eins, vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach dem Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2026
(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Kontaktfrau ruht:

a)

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

b)

während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung oder der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und

c)

während eines Urlaubs oder sonstiger Zeiten, in denen keine Pflicht zur Dienstleistung besteht, jeweils in der Dauer von mehr als drei Monaten.

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden:

a)

mit der Bestellung der neuen Funktionsträger nach dem Ablauf der Funktionsdauer,

b)

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

c)

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

d)

durch Verzicht,

e)

für Kontaktfrauen überdies durch Ausscheiden aus dem Personalstand jener Dienststelle(n), für die die Bestellung erfolgt ist.

(3) Endet eine Funktion nach Abs. 1 vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach dem Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.

  1. (1)Absatz eins,Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Kontaktperson ruht:
    1. a)Litera aab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. b)Litera bwährend der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung oder der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und
    3. c)Litera cwährend eines Urlaubs oder sonstiger Zeiten, in denen keine Pflicht zur Dienstleistung besteht, jeweils in der Dauer von mehr als drei Monaten.
  2. (2)Absatz 2,Die Funktionen nach Abs. 1 enden:Die Funktionen nach Absatz eins, enden:
    1. a)Litera amit der Bestellung der neuen Funktionsträger nach dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. b)Litera bmit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. c)Litera cmit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
    4. d)Litera ddurch Verzicht,
    5. e)Litera efür Kontaktpersonen überdies durch Ausscheiden aus dem Personalstand jener Dienststelle(n), für die die Bestellung erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3,Endet eine Funktion nach Abs. 1 vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach dem Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.Endet eine Funktion nach Absatz eins, vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach dem Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.

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