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(2) Die Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die Versorgung
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(3) Bei der Erreichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2013/33/EU und die Richtlinie 2001/55/EG, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die Versorgung
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(3) Bei der Erreichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2013/33/EU und die Richtlinie 2001/55/EG, Bedacht zu nehmen.