§ 52 TFLG 1996 Feststellung und Liste der Parteien

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2026 bis 31.12.9999

Die Agrarbehörde hat die Personen, die ein Nutzungsrecht an einem der Teilung unterzogenen Grundstück behaupten, festzustellen. Sie hat überdies durch eine KundmachungVerlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol aufzufordern, derartige Nutzungsrechte innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Verlautbarung bei der Agrarbehörde anzumelden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, können bei sonstigem Verlust nicht mehr geltend gemacht werden. Auf diesen Umstand ist in der Verlautbarung ausdrücklich hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts, der Verlautbarungsfrist sowie der Rechtsfolgen in der jeweiligen Gemeinde des Teilungsgebietes und allenfalls in sonst geeigneter Weise eine allgemeine Aufforderung zu erlassen, innerhalb eines Monates vom Tage der Veröffentlichung dieser Aufforderung einen Anspruch auf Nutzungsrechte bei sonstigem Verlust dieses Anspruchessowie bei der Agrarbehörde geltendfür die Dauer von sechs Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.

Stand vor dem 22.05.2026

In Kraft vom 29.11.1996 bis 22.05.2026

Die Agrarbehörde hat die Personen, die ein Nutzungsrecht an einem der Teilung unterzogenen Grundstück behaupten, festzustellen. Sie hat überdies durch eine KundmachungVerlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol aufzufordern, derartige Nutzungsrechte innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Verlautbarung bei der Agrarbehörde anzumelden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, können bei sonstigem Verlust nicht mehr geltend gemacht werden. Auf diesen Umstand ist in der Verlautbarung ausdrücklich hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts, der Verlautbarungsfrist sowie der Rechtsfolgen in der jeweiligen Gemeinde des Teilungsgebietes und allenfalls in sonst geeigneter Weise eine allgemeine Aufforderung zu erlassen, innerhalb eines Monates vom Tage der Veröffentlichung dieser Aufforderung einen Anspruch auf Nutzungsrechte bei sonstigem Verlust dieses Anspruchessowie bei der Agrarbehörde geltendfür die Dauer von sechs Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten