§ 52 TFLG 1996 Feststellung und Liste der Parteien

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026

Die Agrarbehörde hat die Personen, die ein Nutzungsrecht an einem der Teilung unterzogenen Grundstück behaupten, festzustellen. Sie hat überdies durch Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol aufzufordern, derartige Nutzungsrechte innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Verlautbarung bei der Agrarbehörde anzumelden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, können bei sonstigem Verlust nicht mehr geltend gemacht werden. Auf diesen Umstand ist in der Verlautbarung ausdrücklich hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts, der Verlautbarungsfrist sowie der Rechtsfolgen in der jeweiligen Gemeinde des Teilungsgebietes sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von sechs Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.

In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
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