§ 49j TFLG 1996

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2. Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch Kundmachung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung im Bote für Tirol sowie entsprechende Bekanntmachung im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden nach § 72 Abs. 1 abzuschließen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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