§ 49i TFLG 1996 Auseinandersetzungsbescheid

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der abschließende Bescheid der Agrarbehörde über die Auseinandersetzung (Auseinandersetzungsbescheid) hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Feststellung und Zuweisung der Abfindungen und Entschädigungen,

b)

die Übertragung des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der im § 49c Abs. 2 und im § 49d Abs. 2 genannten Vermögensteile, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde,

c)

die Übertragung aller übertragbaren Rechtsverhältnisse, die sich auf die der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücke bzw. Abfindungen und das Vermögen nach lit. b beziehen, auf die substanzberechtigte Gemeinde,

d)

die Verfügung, dass auch allfällige im Auseinandersetzungsbescheid nicht erfasste übertragbare Rechtsverhältnisse im Sinn der lit. c mit Rechtskraft des Auseinandersetzungsentscheidung auf die substanzberechtigte Gemeinde übergehen,

e)

wenn anlässlich der Auseinandersetzung die Regulierung der sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist, weiters

1.

die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße,

2.

das Verzeichnis der Anteilsrechte,

3.

die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können,

4.

die Feststellungen im Sinn des § 64 Z 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind,

5.

Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67.

Die Satzungen und die Wirtschaftspläne nach lit. e Z 5 können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49i TFLG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49i TFLG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49i TFLG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49i TFLG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49i TFLG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TFLG 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49h TFLG 1996
§ 49j TFLG 1996