Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
(1)Absatz eins,Die Anteilsrechte (§ 54) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.Die Anteilsrechte (Paragraph 54,) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.
(2)Absatz 2,Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht, so kann die Auflegung und Verlautbarung entfallen.
In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
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