§ 56 TFLG 1996 Verzeichnis der Anteilsrechte

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Anteilsrechte (§ 54) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.

(2) Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht, so kann die Auflegung und Kundmachung entfallen.

In Kraft seit 29.11.1996 bis 31.12.9999
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