§ 56 TFLG 1996 Verzeichnis der Anteilsrechte

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Anteilsrechte (§ 54) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.

(2) Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht, so kann die Auflegung und Kundmachung entfallen.

  1. (1)Absatz eins,Die Anteilsrechte (§ 54) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.Die Anteilsrechte (Paragraph 54,) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht, so kann die Auflegung und Verlautbarung entfallen.

Stand vor dem 22.05.2026

In Kraft vom 29.11.1996 bis 22.05.2026
(1) Die Anteilsrechte (§ 54) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.

(2) Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht, so kann die Auflegung und Kundmachung entfallen.

  1. (1)Absatz eins,Die Anteilsrechte (§ 54) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.Die Anteilsrechte (Paragraph 54,) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht, so kann die Auflegung und Verlautbarung entfallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten