§ 49f TFLG 1996 Ansprüche der Parteien

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz sind die Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen und gebührt den Nutzungsberechtigten der festgestellte Wert ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Im Fall des § 49b Abs. 1 zweiter Satz sind die zur Bedeckung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte weiterhin erforderlichen Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf, alle anderen Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 jedoch frei von den vormals darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des § 13 Abs. 6 sind der substanzberechtigten Gemeinde tunlichst frei von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zu übertragen.

(2) Im Fall des § 49b Abs. 2 bestehen folgende Ansprüche:

a)

für die substanzberechtigte Gemeinde hinsichtlich ihrer walzenden Anteilsrechte und für die Agrargemeinschaft ein Anspruch auf den vollen Gegenwert nach dem festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, und zwar tunlichst in Grundstücken,

b)

über den nach lit. a ermittelten Wert hinaus für die substanzberechtigte Gemeinde ein Anteil, der dem Wert der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, vermindert um den festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte nach lit. a entspricht; der substanzberechtigten Gemeinde sind vornehmlich Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des § 13 Abs. 6 zuzuweisen.

Der nach lit. a und b ermittelte Anteil kann der substanzberechtigten Gemeinde mit ihrer Zustimmung auch ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.

(3) Im Fall des § 49b Abs. 3 sind die Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf zu übertragen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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