§ 47 TFLG 1996 Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Hinsichtlich der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 lit. b Z 7 sinngemäß anzuwenden. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.

In Kraft seit 29.11.1996 bis 31.12.9999
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