§ 23 TFLG 1996 Zusammenlegungsplan

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus:

a)

der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;

b)

der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten:

1.

die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;

2.

allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben;

3.

den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 17) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 19) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;

4.

den Abfindungsanspruch;

5.

den Wert der Grundabfindung;

6.

allfällige Geldausgleiche (§ 20 Abs. 9), Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), Geldleistungen (§ 20 Abs. 3) und Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 5);

7.

den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zu ermitteln ist;

c)

einer planlichen Darstellung (§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) der neuen Flureinteilung;

d)

einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis).

(3) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

(4) Betriebe, die nach dem Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBl. Nr. 47/1900, die Voraussetzungen für geschlossene Höfe erfüllen, können als solche erklärt werden.

(5) Die umgestalteten oder neuerrichteten gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bildenden Körperschaften zuzuteilen.

(6) Soweit Abs. 5 nicht anzuwenden ist, ist das Eigentum Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen, denen als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die aus der gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Die Erhaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Auf sie finden die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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