Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2026
(1)Absatz eins,Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so hat der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 17 Abs. 5) auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so hat der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 17, Absatz 5,) auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Ergebnis der Konsultationen) gebührend zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat neben den Ergebnissen der Planung insbesondere auch zu enthalten:
a)Litera aeine aktuelle zusammenfassende Bewertung in Bezug auf die erheblichen Umweltauswirkungen,
b)Litera bAngaben über das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung,
c)Litera ceine Beschreibung etwaiger, mit der Entscheidung verbundener Umweltauflagen,
d)Litera djene Aspekte des Projekts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen und
e)Litera eeine Beschreibung der in Bezug auf Art, Standort und Umfang der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessenen Überwachungsmaßnahmen.
(4)Absatz 4,Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren und den mitwirkenden Behörden (§ 17b Abs. 4) sowie den nach § 17e konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Die Behörde und die Standortgemeinde haben für die Dauer von sechs Wochen jeweils an ihrer Amtstafel einen Hinweis auf die Verlautbarung bekannt zu machen.Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren und den mitwirkenden Behörden (Paragraph 17 b, Absatz 4,) sowie den nach Paragraph 17 e, konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Die Behörde und die Standortgemeinde haben für die Dauer von sechs Wochen jeweils an ihrer Amtstafel einen Hinweis auf die Verlautbarung bekannt zu machen.
In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
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