Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
(1)Absatz eins,Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist bei Erfüllen der Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen und ist ein aus folgenden Schritten bestehendes Verfahren:Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist bei Erfüllen der Voraussetzungen der Absatz 3 und 4 im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen und ist ein aus folgenden Schritten bestehendes Verfahren:
a)Litera adie Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (§ 17c);die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (Paragraph 17 c,);
b)Litera bdie öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme (§ 17d);die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme (Paragraph 17 d,);
c)Litera cim Falle grenzüberschreitender Auswirkungen, die Durchführung des Konsultationsprozesses mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten (§ 17e);im Falle grenzüberschreitender Auswirkungen, die Durchführung des Konsultationsprozesses mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten (Paragraph 17 e,);
d)Litera ddie Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 17f).die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 17 f,).
(2)Absatz 2,Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
a)Litera aauf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b)Litera bauf Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima,
c)Litera cauf die Landschaft und
d)Litera dauf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. Ebenso zu berücksichtigen sind Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für Risiken schwerer Unfälle oder von Katastrophen.
(3)Absatz 3,Vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen,
a)Litera awenn eine neue Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha erfolgt,
b)Litera bwenn eine Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe erfolgt, sofern deren Flächensumme 30 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind,
c)Litera cwenn das nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, ausgewiesene Gebiet oder ein Landschaftsschutzgebiet, ein Ruhegebiet, ein geschützter Landschaftsteil, ein Natura 2000-Gebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Sonderschutzgebiet oder ein Naturdenkmal (§§ 10, 11, 13, 14, 21, 22 und 27 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005) berührt wird und durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes oder Naturdenkmales zu erwarten ist.wenn das nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, ausgewiesene Gebiet oder ein Landschaftsschutzgebiet, ein Ruhegebiet, ein geschützter Landschaftsteil, ein Natura 2000-Gebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Sonderschutzgebiet oder ein Naturdenkmal (Paragraphen 10, 11, 13, 14, 21, 22 und 27 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,) berührt wird und durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes oder Naturdenkmales zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Bei Änderungen oder Erweiterungen eines bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sofern die Änderungen oder Erweiterungen die Schwellenwerte nach Abs. 3 lit. a oder b erreichen oder die Kriterien nach Abs. 3 lit. c erfüllen.Bei Änderungen oder Erweiterungen eines bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sofern die Änderungen oder Erweiterungen die Schwellenwerte nach Absatz 3, Litera a, oder b erreichen oder die Kriterien nach Absatz 3, Litera c, erfüllen.
In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
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