§ 9 TFLG 1996

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Ausschuß obliegt:

a)

die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die gemäß § 7 Abs. 2 der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung übertragen sind; dazu gehört auch die Einleitung oder die Fortsetzung eines Rechtsstreites;

b)

die Beratung der Agrarbehörde bei der Durchführung des Verfahrens in wirtschaftlichen Fragen, insbesondere bei der Bewertung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flurgestaltung und des Projektes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen;

c)

die Bestellung der zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte.

(2) Der Ausschuß ist vom Obmann mindestens einmal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn Beschlüsse nach Abs. 1 erforderlich sind oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder es verlangt. Die Agrarbehörde kann ebenfalls den Ausschuß einberufen.

(3) Der Obmann hat den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft in einer Vollversammlung über die bisher durchgeführten und die im laufenden Jahr beabsichtigten Baumaßnahmen und über sonstige wichtige Angelegenheiten zu berichten.

(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen.

(5) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Obmann hat Beschlüsse, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde; Beschlüssen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig sind, ist die Genehmigung zu versagen; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb zweier Monate ab Einlangen der Mitteilung bei der Agrarbehörde versagt wird.

(6) Der Obmann hat bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse zu vollziehen. Er vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.

(7) Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten erwachsen, ist der Obmann nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Ausschußmitglied befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.

(8) Im Falle der Verhinderung des Obmannes sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen.

In Kraft seit 23.11.2021 bis 31.12.9999
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