Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
(1)Absatz eins,Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen; dazu gehören überdies Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur. Hiebei können Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden. Erforderlichenfalls sind zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt naturnahe Strukturelemente, wie Heckenstreifen, Feldgehölze, Feldraine, Böschungen, Retentionsflächen und dergleichen, zu schaffen.
(2)Absatz 2,Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3)Absatz 3,Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke notwendig, so ist der erforderliche Grund von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien abzutreten.
(4)Absatz 4,Die Agrarbehörde hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein generelles Projekt zu erstellen und dieses mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft im Hinblick darauf zu beraten, ob es den Zielsetzungen des Abs. 1 entspricht, der erforderliche Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht und ob es den Parteien wirtschaftlich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Außerdem sind die Behörden zu hören, die außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens für derartige Maßnahmen zuständig sind. Das generelle Projekt über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann auch in Teilen für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Maßnahmen und Anlagen erstellt werden.Die Agrarbehörde hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein generelles Projekt zu erstellen und dieses mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft im Hinblick darauf zu beraten, ob es den Zielsetzungen des Absatz eins, entspricht, der erforderliche Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht und ob es den Parteien wirtschaftlich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Außerdem sind die Behörden zu hören, die außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens für derartige Maßnahmen zuständig sind. Das generelle Projekt über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann auch in Teilen für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Maßnahmen und Anlagen erstellt werden.
(5)Absatz 5,Das Ergebnis der Ermittlungen nach Abs. 4 ist als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erlassen. Dieser Bescheid hatDas Ergebnis der Ermittlungen nach Absatz 4, ist als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erlassen. Dieser Bescheid hat
a)Litera aeinen Lageplan mit der generellen Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren zum Ausbau vorgesehenen Anlagen (Wege, Gräben usw.) und zur Ausführung gelangenden Maßnahmen (Bodenverbesserungen usw.) zu enthalten,
b)Litera bdie Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen, zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden,
c)Litera cder Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen vorzuschreiben, und
d)Litera dsofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17a durchzuführen ist, die nach § 17f erforderlichen Inhalte zu enthalten.sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 17 a, durchzuführen ist, die nach Paragraph 17 f, erforderlichen Inhalte zu enthalten.
Als Behelfe sind der technische Bericht und eine Erläuterung der voraussichtlichen Kosten beizufügen. Wenn das generelle Projekt in Teilen erstellt wird, ist über jeden Teil ein gesonderter Bescheid zu erlassen.
(6)Absatz 6,Ist nach § 17a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf der Bescheid nach Abs. 5 erst nach deren Abschluss erlassen werden.Ist nach Paragraph 17 a, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf der Bescheid nach Absatz 5, erst nach deren Abschluss erlassen werden.
In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
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