Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2026
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung durch Sachverständige zu veranlassen. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
a)Litera aBeschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
1.Ziffer einsAbgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
2.Ziffer 2Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der untersuchten vernünftigen Alternativmöglichkeiten, die für geplante gemeinsame Maßnahmen und Anlagen und ihre spezifischen Merkmale relevant sind, der Nullvariante sowie der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl einschließlich eines Vergleichs der für die Auswahl der eingereichten Alternative maßgeblichen Umweltauswirkungen;
3.Ziffer 3Darstellung der projektbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);
b)Litera bBeschreibung der von geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen voraussichtlich berührten Umwelt (§ 17a Abs. 2);Beschreibung der von geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen voraussichtlich berührten Umwelt (Paragraph 17 a, Absatz 2,);
c)Litera cBeschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf die Umwelt, darunter auch Auswirkungen aufgrund der projektbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
d)Litera dBeschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen, und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungsziele zu beschreiben;
e)Litera eergänzende Angaben nach Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU, soweit diese für die geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und die möglicherweise beeinträchtigte Umwelt (§ 17a Abs. 2) von Bedeutung sind;ergänzende Angaben nach Anhang römisch vier der Richtlinie 2011/92/EU, soweit diese für die geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und die möglicherweise beeinträchtigte Umwelt (Paragraph 17 a, Absatz 2,) von Bedeutung sind;
f)Litera feine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen nach lit. a bis e;eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen nach Litera a bis e;
g)Litera gReferenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden im Sinn des § 17b Abs. 4 den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden im Sinn des Paragraph 17 b, Absatz 4, den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
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