Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
(1)Absatz eins,Treten nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke, Wertänderungen durch
a)Litera aElementarereignisse,
b)Litera bÄnderungen der Flächenwidmung oder
c)Litera cÄnderungen der auf den Grundstücken ruhenden Lasten und Nutzungsbeschränkungen (§ 13 Abs. 4), welche unmittelbar auf Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse basieren, die von Gebietskörperschaften, sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Unternehmen gesetzt werden, denen zur Durchführung dieser Maßnahmen ein Enteignungsrecht zusteht,Änderungen der auf den Grundstücken ruhenden Lasten und Nutzungsbeschränkungen (Paragraph 13, Absatz 4,), welche unmittelbar auf Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse basieren, die von Gebietskörperschaften, sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Unternehmen gesetzt werden, denen zur Durchführung dieser Maßnahmen ein Enteignungsrecht zusteht,
ein, so sind die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; die Bestimmungen des § 14 gelten sinngemäß.Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; die Bestimmungen des Paragraph 14, gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Agrarbehörde kann die Parteien des Verfahrens durch eine Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol auffordern, das Vorliegen von Sachverhalten, die den Tatbestand einer Neubewertung nach Abs. 1 erfüllen, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Verlautbarung bei der Agrarbehörde bekannt zu geben. Eine derartige Verlautbarung kann im Verfahren mehr als einmal vorgenommen werden, ist jedoch nur bis zur Anordnung einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen zulässig. Unterbleibt die fristgerechte Bekanntgabe von maßgeblichen Sachverhalten, so kann ein Unterbleiben der Neubewertung hinsichtlich dieser Sachverhalte im weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Auf diesen Umstand ist in der Verlautbarung ausdrücklich hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts, der Verlautbarungsfrist sowie der Rechtsfolgen in jeder von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von sechs Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.Die Agrarbehörde kann die Parteien des Verfahrens durch eine Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol auffordern, das Vorliegen von Sachverhalten, die den Tatbestand einer Neubewertung nach Absatz eins, erfüllen, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Verlautbarung bei der Agrarbehörde bekannt zu geben. Eine derartige Verlautbarung kann im Verfahren mehr als einmal vorgenommen werden, ist jedoch nur bis zur Anordnung einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen zulässig. Unterbleibt die fristgerechte Bekanntgabe von maßgeblichen Sachverhalten, so kann ein Unterbleiben der Neubewertung hinsichtlich dieser Sachverhalte im weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Auf diesen Umstand ist in der Verlautbarung ausdrücklich hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts, der Verlautbarungsfrist sowie der Rechtsfolgen in jeder von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von sechs Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.
In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
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