§ 17b TFLG 1996 Feststellung der UVP-Pflicht

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Von der beabsichtigten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden nach Abs. 4, der Landesumweltanwalt (§ 36 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005) und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Beurteilung der Auswirkungen nach § 17a Abs. 2 lit. a bis d ausreichen, zu informieren.Von der beabsichtigten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden nach Absatz 4,, der Landesumweltanwalt (Paragraph 36, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005) und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Beurteilung der Auswirkungen nach Paragraph 17 a, Absatz 2, Litera a bis d ausreichen, zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Information nach Abs. 1 die Feststellung beantragen, ob für den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind gegebenenfalls Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die für den Plan relevanten Kriterien nach § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Information nach Absatz eins, die Feststellung beantragen, ob für den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind gegebenenfalls Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die für den Plan relevanten Kriterien nach Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung für die Dauer von mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren.Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz 2, unverzüglich nach ihrer Erlassung für die Dauer von mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren.
  4. (4)Absatz 4,Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Genehmigung oder Überwachung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen oder für die Erlassung von zu deren Ausführung notwendigen Verordnungen zuständig oder am jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17b TFLG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17b TFLG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17b TFLG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17b TFLG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17b TFLG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TFLG 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17a TFLG 1996
§ 17c TFLG 1996