§ 17b TFLG 1996

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Agrarbehörde hat in den Fällen des § 17a Abs. 2 die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:

a)

eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

1.

die Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

2.

die Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten;

b)

eine Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 17a Abs. 1);

c)

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen, sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

d)

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

e)

eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen nach den lit. a bis d und

f)

gegebenenfalls eine Darstellung und Begründung von Schwierigkeiten (insbesondere aufgrund technischer Lücken oder fehlender Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat dem Landesumweltanwalt und der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach deren Fertigstellung zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu übermitteln.

(3) Die Agrarbehörde hat weiters der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur öffentlichen Auflage und mit dem Auftrag zu übermitteln, die Auflage durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Umweltverträglichkeitserklärung und der Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind im Gemeindeamt mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Weiters ist das Vorhaben an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren.

(4) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand im erheblichen Ausmaß bleibend zu schädigen, sind möglichst zu vermeiden.

(5) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(6) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (§ 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019

(1) Die Agrarbehörde hat in den Fällen des § 17a Abs. 2 die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:

a)

eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

1.

die Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

2.

die Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten;

b)

eine Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 17a Abs. 1);

c)

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen, sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

d)

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

e)

eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen nach den lit. a bis d und

f)

gegebenenfalls eine Darstellung und Begründung von Schwierigkeiten (insbesondere aufgrund technischer Lücken oder fehlender Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat dem Landesumweltanwalt und der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach deren Fertigstellung zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu übermitteln.

(3) Die Agrarbehörde hat weiters der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur öffentlichen Auflage und mit dem Auftrag zu übermitteln, die Auflage durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Umweltverträglichkeitserklärung und der Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind im Gemeindeamt mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Weiters ist das Vorhaben an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren.

(4) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand im erheblichen Ausmaß bleibend zu schädigen, sind möglichst zu vermeiden.

(5) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(6) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (§ 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173).

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