Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
(1)Absatz eins,Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
(2)Absatz 2,Ist im Hinblick auf die Erlassung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 17 Abs. 5) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so hat die Behörde vor Abschluss des Verfahrens (Abs. 1) zu überprüfen, ob die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen dem Bescheid nach § 17 Abs. 5 entspricht. Dies hat vor Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden nach § 17b Abs. 4 zu erfolgen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf die Umwelt übereinstimmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.Ist im Hinblick auf die Erlassung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 17, Absatz 5,) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so hat die Behörde vor Abschluss des Verfahrens (Absatz eins,) zu überprüfen, ob die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen dem Bescheid nach Paragraph 17, Absatz 5, entspricht. Dies hat vor Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden nach Paragraph 17 b, Absatz 4, zu erfolgen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf die Umwelt übereinstimmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.
In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
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