§ 43 TFLG 1996 § 43

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, die Einzelteilung nur auf Antrag.

(2) Den Antrag auf Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens können nur die beteiligten Gemeinden oder Agrargemeinschaften stellen.

(3) Die Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Agrargemeinschaft eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder wenn infolge der Teilung eine Steigerung des Ertrages oder eine Verbesserung der Betriebsstruktur der Stammsitzliegenschaften zu erwarten ist.

(4) Eine Einzelteilung nach § 42 Abs. 3 lit. a oder lit. c bedarf des Antrages von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft.

(5) Der Antrag auf Sonderteilung nach § 42 Abs. 3 lit. b ist von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen und zu begründen. Sind die Anteilsrechte nicht rechtskräftig festgestellt oder steht die Ausscheidung der Mitglieder im offenkundigen Widerspruch zu den Interessen der Landeskultur, so ist der Antrag bereits vor der Einleitung des Teilungsverfahrens abzuweisen.

(6) Ein Teilungsverfahren ist einzustellen, wenn sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergibt, daß die Teilung unzulässig ist.

In Kraft seit 20.07.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 TFLG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 TFLG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 TFLG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 TFLG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 TFLG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TFLG 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 TFLG 1996
§ 44 TFLG 1996