§ 49e TFLG 1996 Kundmachung der Verfahrenseinleitung

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026

Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach § 49i lit. c und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des § 49a Abs. 3 zugrunde liegt, eingeleitet, so ist darauf in der Verlautbarung besonders hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts in den betroffenen Gemeinden sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach Paragraph 49 i, Litera c und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des Paragraph 49 a, Absatz 3, zugrunde liegt, eingeleitet, so ist darauf in der Verlautbarung besonders hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts in den betroffenen Gemeinden sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.

In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49e TFLG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49e TFLG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49e TFLG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49e TFLG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49e TFLG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TFLG 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49d TFLG 1996
§ 49f TFLG 1996