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Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens im Bote fürauf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen sowie im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und nach § 72 Abs. 1 an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden bekannt zu machenverlautbaren. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach § 49i lit. c und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des § 49a Abs. 3 zugrunde liegt, eingeleitet, so ist darauf in der Kundmachung daraufVerlautbarung besonders hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts in den betroffenen Gemeinden sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach Paragraph 49 i, Litera c und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des Paragraph 49 a, Absatz 3, zugrunde liegt, eingeleitet, so ist darauf in der Verlautbarung besonders hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts in den betroffenen Gemeinden sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.
Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens im Bote fürauf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen sowie im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und nach § 72 Abs. 1 an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden bekannt zu machenverlautbaren. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach § 49i lit. c und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des § 49a Abs. 3 zugrunde liegt, eingeleitet, so ist darauf in der Kundmachung daraufVerlautbarung besonders hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts in den betroffenen Gemeinden sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach Paragraph 49 i, Litera c und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des Paragraph 49 a, Absatz 3, zugrunde liegt, eingeleitet, so ist darauf in der Verlautbarung besonders hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts in den betroffenen Gemeinden sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.