§ 49j TFLG 1996

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2026 bis 31.12.9999

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2. Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch KundmachungVerlautbarung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung auf der Internetseite des Landes Tirol nach § 72 Abs. 1 abzuschließen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im BoteInternet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts für Tiroldie Dauer von zwei Wochen in den betroffenen Gemeinden sowie entsprechende Bekanntmachung im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen undbei der Agrarbehörde an der Amtstafel bekannt zu machen.Mit dem Eintritt der AgrarbehördeRechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch Verlautbarung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung auf der Internetseite des Landes Tirol nach Paragraph 72, Absatz eins, abzuschließen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts für die Dauer von zwei Wochen in den betroffenen Gemeinden nach § 72 Abs. 1 abzuschließensowie bei der Agrarbehörde an der Amtstafel bekannt zu machen.

Stand vor dem 22.05.2026

In Kraft vom 01.01.2022 bis 22.05.2026

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2. Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch KundmachungVerlautbarung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung auf der Internetseite des Landes Tirol nach § 72 Abs. 1 abzuschließen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im BoteInternet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts für Tiroldie Dauer von zwei Wochen in den betroffenen Gemeinden sowie entsprechende Bekanntmachung im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen undbei der Agrarbehörde an der Amtstafel bekannt zu machen.Mit dem Eintritt der AgrarbehördeRechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch Verlautbarung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung auf der Internetseite des Landes Tirol nach Paragraph 72, Absatz eins, abzuschließen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts für die Dauer von zwei Wochen in den betroffenen Gemeinden nach § 72 Abs. 1 abzuschließensowie bei der Agrarbehörde an der Amtstafel bekannt zu machen.

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