§ 84 TFLG 1996 Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsplanes, der Auseinandersetzungsentscheidung, der Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 oder der Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach § 38 Abs. 8 und 9 den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den aufgrund von Entscheidungen sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes aufgrund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht nicht zu erwarten ist.

(4) Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zug des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(5) Die gemäß § 81 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.

  1. (1)Absatz eins,Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft
    1. a)Litera ader Entscheidung über die Teilung von Grundstücken nach § 4 Abs. 2,der Entscheidung über die Teilung von Grundstücken nach Paragraph 4, Absatz 2,,
    2. b)Litera bdes Zusammenlegungsplanes,
    3. c)Litera cdes Flurbereinigungsplanes,
    4. d)Litera ddes Regulierungsplanes
    5. e)Litera edes Teilungsplanes,
    6. f)Litera fder Auseinandersetzungsentscheidung,
    7. g)Litera gder Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 oderder Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach Paragraph 69, oder
    8. h)Litera hder Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach § 38 Abs. 8 und 9der Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach Paragraph 38, Absatz 8 und 9
    den hierfür zuständigen Gerichten und anderen Behörden zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den aufgrund von Entscheidungen sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
  3. (3)Absatz 3,Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes aufgrund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht nicht zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4,Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zug des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.Wird ein nach Absatz 3, vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zug des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
  5. (5)Absatz 5,Die gemäß § 81 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.Die gemäß Paragraph 81, Absatz eins, erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Absatz 3, erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.

Stand vor dem 22.05.2026

In Kraft vom 31.03.2017 bis 22.05.2026
(1) Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsplanes, der Auseinandersetzungsentscheidung, der Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 oder der Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach § 38 Abs. 8 und 9 den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den aufgrund von Entscheidungen sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes aufgrund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht nicht zu erwarten ist.

(4) Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zug des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(5) Die gemäß § 81 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.

  1. (1)Absatz eins,Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft
    1. a)Litera ader Entscheidung über die Teilung von Grundstücken nach § 4 Abs. 2,der Entscheidung über die Teilung von Grundstücken nach Paragraph 4, Absatz 2,,
    2. b)Litera bdes Zusammenlegungsplanes,
    3. c)Litera cdes Flurbereinigungsplanes,
    4. d)Litera ddes Regulierungsplanes
    5. e)Litera edes Teilungsplanes,
    6. f)Litera fder Auseinandersetzungsentscheidung,
    7. g)Litera gder Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 oderder Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach Paragraph 69, oder
    8. h)Litera hder Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach § 38 Abs. 8 und 9der Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach Paragraph 38, Absatz 8 und 9
    den hierfür zuständigen Gerichten und anderen Behörden zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den aufgrund von Entscheidungen sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
  3. (3)Absatz 3,Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes aufgrund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht nicht zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4,Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zug des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.Wird ein nach Absatz 3, vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zug des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
  5. (5)Absatz 5,Die gemäß § 81 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.Die gemäß Paragraph 81, Absatz eins, erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Absatz 3, erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten