§ 84 TFLG 1996 (Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler), Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters - JUSLINE Österreich
§ 84 TFLG 1996 Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
(1)Absatz eins,Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft
a)Litera ader Entscheidung über die Teilung von Grundstücken nach § 4 Abs. 2,der Entscheidung über die Teilung von Grundstücken nach Paragraph 4, Absatz 2,,
b)Litera bdes Zusammenlegungsplanes,
c)Litera cdes Flurbereinigungsplanes,
d)Litera ddes Regulierungsplanes
e)Litera edes Teilungsplanes,
f)Litera fder Auseinandersetzungsentscheidung,
g)Litera gder Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 oderder Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach Paragraph 69, oder
h)Litera hder Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach § 38 Abs. 8 und 9der Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach Paragraph 38, Absatz 8 und 9
den hierfür zuständigen Gerichten und anderen Behörden zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den aufgrund von Entscheidungen sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
(3)Absatz 3,Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes aufgrund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht nicht zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zug des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.Wird ein nach Absatz 3, vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zug des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 81 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.Die gemäß Paragraph 81, Absatz eins, erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Absatz 3, erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.
In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 84 TFLG 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 TFLG 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 84 TFLG 1996