§ 79 TFLG 1996 Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs-, Teilungs- oder Auseinandersetzungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen hievon sind:

a)

Grundbuchsstücke, die von einem ordentlichen Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden;

b)

Grundbuchsstücke, die die Anmerkung persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung oder Eintragung im Exekutionsverfahren und Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten zum Gegenstand haben.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 TFLG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 TFLG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 TFLG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 TFLG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 TFLG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TFLG 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 78 TFLG 1996
§ 80 TFLG 1996