§ 74 TFLG 1996 Parteien, Beteiligte

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sind:
    1. a)Litera adie Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung oder Flurbereinigung unterzogen werden;
    2. b)Litera bdie Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft;
    3. c)Litera cdie Gebietskörperschaften, sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken besteht;die Gebietskörperschaften, sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken besteht;
    4. d)Litera dSiedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 49.Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 49.
  2. (2)Absatz 2,Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.
  3. (3)Absatz 3,Parteien in einem Verfahren nach § 17 sind die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen.Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 17, sind die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen.
  4. (4)Absatz 4,Im UVP-Feststellungsverfahren nach § 17b Abs. 2 hat der Landesumweltanwalt Parteistellung sowie das Recht, gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 9) ist berechtigt, gegen den Bescheid nach § 17b Abs. 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Der Bescheid gilt gegenüber anerkannten Umweltorganisationen zwei Wochen nach Beginn der Verlautbarung (§ 17b Abs. 3) als zugestellt.Im UVP-Feststellungsverfahren nach Paragraph 17 b, Absatz 2, hat der Landesumweltanwalt Parteistellung sowie das Recht, gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine anerkannte Umweltorganisation (Absatz 9,) ist berechtigt, gegen den Bescheid nach Paragraph 17 b, Absatz 2, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Der Bescheid gilt gegenüber anerkannten Umweltorganisationen zwei Wochen nach Beginn der Verlautbarung (Paragraph 17 b, Absatz 3,) als zugestellt.
  5. (5)Absatz 5,Parteien im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 17a Abs. 1) sind die in den Abs. 1 lit. a und c, 3 und 7 genannten Personen, Körperschaften und Unternehmen, der Landesumweltanwalt sowie die Standortgemeinde.Parteien im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph 17 a, Absatz eins,) sind die in den Absatz eins, Litera a und c, 3 und 7 genannten Personen, Körperschaften und Unternehmen, der Landesumweltanwalt sowie die Standortgemeinde.
  6. (6)Absatz 6,Der Landesumweltanwalt ist im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die jenen öffentlichen Interessen dienen, deren Wahrnehmung ihm gesetzlich aufgetragen ist, als subjektives Recht geltend zu machen. Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen.
  7. (7)Absatz 7,Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 9 sowie eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen, sofern sie im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung während der Veröffentlichungsfrist nach § 17d Abs. 2 eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Machen diese von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung Gebrauch, so haben sie ein Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen.Eine anerkannte Umweltorganisation nach Absatz 9, sowie eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 8, sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen, sofern sie im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung während der Veröffentlichungsfrist nach Paragraph 17 d, Absatz 2, eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Machen diese von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung Gebrauch, so haben sie ein Recht auf Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 17, AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen.
  8. (8)Absatz 8,Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
    1. a)Litera asofern eine Benachrichtigung des ausländischen Staates nach § 17e erfolgt ist,sofern eine Benachrichtigung des ausländischen Staates nach Paragraph 17 e, erfolgt ist,
    2. b)Litera bsofern die geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des ausländischen Staates haben, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt,
    3. c)Litera csofern sich die Umweltorganisation im ausländischen Staat am Bewilligungsverfahren beteiligen könnte, wenn die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen dort vorgesehen wären, und
    4. d)Litera dsoweit die Umweltorganisation während der Veröffentlichungsfrist nach § 17d Abs. 2 schriftlich Einwendungen erhoben hat.soweit die Umweltorganisation während der Veröffentlichungsfrist nach Paragraph 17 d, Absatz 2, schriftlich Einwendungen erhoben hat.
  9. (9)Absatz 9,Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.
  10. (10)Absatz 10,Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so sind
    1. a)Litera adie Standortgemeinde,
    2. b)Litera bder Landesumweltanwalt,
    3. c)Litera canerkannte Umweltorganisationen (Abs. 9) sowieanerkannte Umweltorganisationen (Absatz 9,) sowie
    4. d)Litera dUmweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 lit. a bis cUmweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 8, Litera a bis c
    berechtigt, gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 17 Abs. 5) Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Gegenüber Umweltorganisationen (lit. c und d) gilt der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zwei Wochen nach Beginn der Verlautbarung im Internet (§ 17f Abs. 4) als zugestellt. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.berechtigt, gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 17, Absatz 5,) Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Gegenüber Umweltorganisationen (Litera c und d) gilt der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zwei Wochen nach Beginn der Verlautbarung im Internet (Paragraph 17 f, Absatz 4,) als zugestellt. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
  11. (11)Absatz 11,Parteien im Verfahren zur Bewilligung der Absonderung von Anteilsrechten (§ 38 Abs. 3 und 6) und zur Bewilligung der Teilung von Stammsitzliegenschaften (§ 39 Abs. 1) sind die Eigentümer der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaften, die Inhaber eines walzenden Anteilsrechtes und die Erwerber von Anteilsrechten und von Trennstücken einer Stammsitzliegenschaft; im Fall des § 38 Abs. 4 lit. c Z 2 ist auch die Gemeinde Partei. Wenn im Zuge der Absonderung Anteilsrechte mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden werden, an deren Eigentum bereits Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, oder wenn im Zuge der Teilung einer Stammsitzliegenschaft die mit dieser bisher verbundenen Anteilsrechte aufgeteilt werden, so ist die Agrargemeinschaft vor der Erlassung des Bescheides zur Frage einer allfälligen dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträglichen Anhäufung oder Zersplitterung von Anteilsrechten zu hören. In diesen Fällen ist der Agrargemeinschaft weiters der die Absonderung oder Teilung bewilligende Bescheid mitzuteilen.Parteien im Verfahren zur Bewilligung der Absonderung von Anteilsrechten (Paragraph 38, Absatz 3 und 6) und zur Bewilligung der Teilung von Stammsitzliegenschaften (Paragraph 39, Absatz eins,) sind die Eigentümer der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaften, die Inhaber eines walzenden Anteilsrechtes und die Erwerber von Anteilsrechten und von Trennstücken einer Stammsitzliegenschaft; im Fall des Paragraph 38, Absatz 4, Litera c, Ziffer 2, ist auch die Gemeinde Partei. Wenn im Zuge der Absonderung Anteilsrechte mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden werden, an deren Eigentum bereits Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, oder wenn im Zuge der Teilung einer Stammsitzliegenschaft die mit dieser bisher verbundenen Anteilsrechte aufgeteilt werden, so ist die Agrargemeinschaft vor der Erlassung des Bescheides zur Frage einer allfälligen dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträglichen Anhäufung oder Zersplitterung von Anteilsrechten zu hören. In diesen Fällen ist der Agrargemeinschaft weiters der die Absonderung oder Teilung bewilligende Bescheid mitzuteilen.
  12. (12)Absatz 12,Parteien des Regulierungs- und Teilungsverfahrens sind:
    1. a)Litera adie Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und die Agrargemeinschaft;
    2. b)Litera bPersonen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeteil (Ortschaft) oder zu einer Agrargemeinschaft stützen;
    3. c)Litera cdie Gemeinde, der ein Anteilsrecht zusteht;
    4. d)Litera dbei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c die substanzberechtigte Gemeinde;bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die substanzberechtigte Gemeinde;
    5. e)Litera eSiedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969.
  13. (13)Absatz 13,Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die im Auseinandersetzungsverfahren durch den Obmann vertreten wird (§ 35 Abs. 9). Im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungsverfahrens.Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die im Auseinandersetzungsverfahren durch den Obmann vertreten wird (Paragraph 35, Absatz 9,). Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungsverfahrens.
  14. (14)Absatz 14,Partei des Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 sind:Partei des Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplans nach Paragraph 69, sind:
    1. a)Litera aim Fall des § 69 Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c die Gemeinde,im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die Gemeinde,
    2. b)Litera bim Fall des § 69 Abs. 1 lit. b die Agrargemeinschaft und die Gemeinde sowieim Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, die Agrargemeinschaft und die Gemeinde sowie
    3. c)Litera cim Fall des § 69 Abs. 1 lit. c die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c die Gemeinde, wenn die Abänderung ausschließlich Anpassungen des Regulierungsplanes betrifft, die wegen seines Widerspruchs zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, erforderlich sind, sonst auch die weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft.im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die Gemeinde, wenn die Abänderung ausschließlich Anpassungen des Regulierungsplanes betrifft, die wegen seines Widerspruchs zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, erforderlich sind, sonst auch die weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft.
  15. (15)Absatz 15,Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.
  16. (16)Absatz 16,In Verfahren nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4a, nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4a und nach § 70a ist die für die entsprechenden Verfahren im jeweiligen Nachbarstaat zuständige Behörde vor der Erlassung des Bescheides zur Frage einer allfälligen dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglichen Anhäufung oder Zersplitterung von Anteilsrechten bzw. zur Frage der von dieser Behörde für den auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teil des einheitlichen Bewirtschaftungsgebietes erlassenen Bewirtschaftungsregeln zu hören. In derartigen Verfahren ist dieser Behörde weiters die das Verfahren abschließende Entscheidung zur Kenntnis zu übersenden.In Verfahren nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4 a,, nach Paragraph 38, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 4 a und nach Paragraph 70 a, ist die für die entsprechenden Verfahren im jeweiligen Nachbarstaat zuständige Behörde vor der Erlassung des Bescheides zur Frage einer allfälligen dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglichen Anhäufung oder Zersplitterung von Anteilsrechten bzw. zur Frage der von dieser Behörde für den auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teil des einheitlichen Bewirtschaftungsgebietes erlassenen Bewirtschaftungsregeln zu hören. In derartigen Verfahren ist dieser Behörde weiters die das Verfahren abschließende Entscheidung zur Kenntnis zu übersenden.
In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
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