§ 84b TFLG 1996 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2026

Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 letzter Satz, § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 17d Abs. 3, § 17f Abs. 4 letzter Satz, § 49e, § 49j, § 52 und § 72 Abs. 1, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 17 d, Absatz 3,, Paragraph 17 f, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 49 e,, Paragraph 49 j,, Paragraph 52 und Paragraph 72, Absatz eins,, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 23.05.2026 bis 31.12.9999
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