§ 86a TFLG 1996 Verarbeitung personenbezogener Daten

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Agrargemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Parteien, Beteiligten und Buchberechtigten folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten, gebarungsrelevante Daten.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Zusammenlegungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften und ihren jeweiligen Organen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Aufsicht über Zusammenlegungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften, erforderlich sind:

a)

von der Zusammenlegungsgemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücksbezogene Daten, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe, gebarungsrelevante Daten, anlagenbezogene Daten,

b)

von der Agrargemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Daten über agrargemeinschaftliche und sonstige Grundstücke sowie das sonstige Vermögen, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe sowie Daten über die Gebarung,

c)

von Mitgliedern und Organen der Zusammenlegungsgemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung,

d)

von den Mitgliedern und Organen der Agrargemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung.

(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, die nach Abs. 5 lit. b verarbeiteten Daten über die Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, insbesondere zur Erfolgs- und Vermögensübersicht der Jahresrechnung, zusammengefasst in nicht maschinenlesbarer Form auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen. Die Daten sind nach ihrer Veröffentlichung für längstens drei Jahre, gerechnet ab dem im § 36g Abs. 1 festgelegten Vorlagetermin, zum Abruf bereit zu halten.

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Zusammenlegungsgemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Zusammenlegungsgemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.

(8) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Agrargemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Agrargemeinsschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.

(9) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf bei ihm vorhandene personenbezogene Daten nach den Abs. 5 lit. a an die Agrarmarkt-Austria und an Kontrolleinrichtungen der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung von Kontrollaufgaben dieser Einrichtungen jeweils erforderlich sind.

(10) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur wirksamen Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Agrargemeinschaften weiter benötigt werden.

(11) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

 

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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