§ 79 TFLG 1996 Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs-, Teilungs- oder TeilungsgebietAuseinandersetzungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen hievon sind:

a)

Grundbuchsstücke, die von einem ordentlichen Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden;

b)

Grundbuchsstücke, die die Anmerkung persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung oder Eintragung im Exekutionsverfahren und Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten zum Gegenstand haben.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2014

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs-, Teilungs- oder TeilungsgebietAuseinandersetzungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen hievon sind:

a)

Grundbuchsstücke, die von einem ordentlichen Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden;

b)

Grundbuchsstücke, die die Anmerkung persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung oder Eintragung im Exekutionsverfahren und Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten zum Gegenstand haben.

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