§ 8 GKUFG 1998 Arten und Höhe

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph eins, Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, folgende Leistungen zu:
    1. a)Litera azur Früherkennung von Krankheiten: Ersatz der Kosten der Gesundenuntersuchungen;
    2. b)Litera bbei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 9);bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (Paragraph 9,);
    3. c)Litera cbei Mutterschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15:bei Mutterschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 15 :,
      1. 1.Ziffer einsErsatz von Kosten, die durch die Schwangerschaft, die Geburt und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese nicht als Krankheit anzusehen sind, entstehen,
      2. 2.Ziffer 2Ersatz der Kosten von Sonderleistungen.
  2. (2)Absatz 2,Einer Krankheit ist gleichzuhalten, wenn ein Anspruchsberechtigter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet.
  3. (3)Absatz 3,Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. Für Heilbehelfe kann zusätzlich eine Gebrauchsdauer, die nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft unter Zugrundelegung einer angemessenen, pfleglichen Behandlung festzulegen ist, bestimmt werden. In der Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4,Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 4 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.Bei Erlassung einer Verordnung nach Absatz 3, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (Paragraph 4, Absatz 4,) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.
  5. (5)Absatz 5,Verordnungen nach Abs. 3 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden und sind vom Verbandsobmann unter sinngemäßer Anwendung des § 60 iVm § 140 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, kundzumachen.Verordnungen nach Absatz 3, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden und sind vom Verbandsobmann unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 140, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, kundzumachen.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph eins, Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, folgende Leistungen zu:
    1. a)Litera azur Früherkennung von Krankheiten: Ersatz der Kosten der Gesundenuntersuchungen;
    2. b)Litera bbei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 9);bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (Paragraph 9,);
    3. c)Litera cbei Mutterschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15:bei Mutterschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 15 :,
      1. 1.Ziffer einsErsatz von Kosten, die durch die Schwangerschaft, die Geburt und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese nicht als Krankheit anzusehen sind, entstehen,
      2. 2.Ziffer 2Ersatz der Kosten von Sonderleistungen.
  2. (2)Absatz 2,Einer Krankheit ist gleichzuhalten, wenn ein Anspruchsberechtigter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet.
  3. (3)Absatz 3,Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. Für Heilbehelfe kann zusätzlich eine Gebrauchsdauer, die nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft unter Zugrundelegung einer angemessenen, pfleglichen Behandlung festzulegen ist, bestimmt werden. In der Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4,Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 4 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.Bei Erlassung einer Verordnung nach Absatz 3, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (Paragraph 4, Absatz 4,) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.
  5. (5)Absatz 5,Verordnungen nach Abs. 3 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden und sind vom Verbandsobmann unter sinngemäßer Anwendung des § 60 iVm § 140 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, kundzumachen.Verordnungen nach Absatz 3, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden und sind vom Verbandsobmann unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 140, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, kundzumachen.

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