§ 9 GKUFG 1998 Heilbehandlung

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Heilbehandlung umfasst alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören:

a)

Krankenbehandlung (§ 10),

b)

Anstaltspflege (§ 12),

c)

Sonderleistungen (§ 13).

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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