§ 25 TLDHG 2014 Verschwiegenheitspflicht, Befangenheit

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Fassung gültig ab 01.06.2026

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktpersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktpersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
  2. (2)Absatz 2,Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterin bzw. ihres Stellvertreters und der Kontaktpersonen gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG, sinngemäß.Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterin bzw. ihres Stellvertreters und der Kontaktpersonen gilt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 AVG, sinngemäß.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.05.2026
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktpersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktpersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
  2. (2)Absatz 2,Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterin bzw. ihres Stellvertreters und der Kontaktpersonen gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG, sinngemäß.Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterin bzw. ihres Stellvertreters und der Kontaktpersonen gilt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 AVG, sinngemäß.

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