§ 7 TLDHG 2014 Leistungsfeststellung für Religionslehrer

TLDHG 2014 - Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die Durchführung der Leistungsfeststellung für Religionslehrer für jeden Senat der Leistungsfeststellungskommission jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder treten an die Stelle der sonst auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach § 6 Abs. 2 lit. f, g und h. Die entsandten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen als Lehrer im Schuldienst stehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können mehreren Senaten angehören.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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