§ 9 TLDHG 2014 Zuständigkeiten

TLDHG 2014 - Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zuständig sind:

a)

die Bildungsdirektion

1.

zur Durchführung von Erhebungen in Disziplinarangelegenheiten und die Erstattung von Disziplinaranzeigen und

2.

zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;

b)

die Disziplinarkommission für Landeslehrer zur Durchführung von Disziplinarverfahren und zur Entscheidung über Suspendierungen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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