Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 23.04.2026

Gesetze 1-2 von 2

5 Paragrafen zu Oö. Abschlussprüfungsverordnung (Oö. APV) aktualisiert


§ 12 Oö. APV In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1.  September 2025 in Kraft. (Anm: BDVBl.Nr. 3/2026)Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1.  September 2025 in Kraft. Anmerkung, BDVBl.Nr. 3/2026) mehr lesen...


§ 8 Oö. APV Klausurprüfung

Die Klausurprüfung umfasst:1.Ziffer einseine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch und Kommunikation“,2.Ziffer 2eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und3.Ziffer 3eine achtstündige praktische Klausurarb... mehr lesen...


§ 6 Oö. APV Klausurprüfung

Die Klausurprüfung umfasst:1.Ziffer einseine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch und Kommunikation“,2.Ziffer 2eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und3.Ziffer 3eine achtstündige praktische Klausurarb... mehr lesen...


§ 4 Oö. APV Klausurprüfung

Die Klausurprüfung umfasst:1.Ziffer einseine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch und Kommunikation“,2.Ziffer 2eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und3.Ziffer 3eine vierstündige praktische Klausurarb... mehr lesen...


§ 1 Oö. APV Durchführung der abschließenden Prüfung

(1)Absatz eins,Für die Abhaltung der Abschlussprüfung mit Ausnahme der Abschlussarbeit dürfen höchstens die letzten drei Unterrichtswochen der Abschlussklasse herangezogen werden.(1a)Absatz eins a,Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer von Pflichtpraktika erforderlich ist, kann ... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.04.26

8 Paragrafen zu Jagdgesetz (V-JagdG) aktualisiert


§ 68 V-JagdG

StrafbestimmungenParagraph 68 *,), Strafbestimmungen(1)Absatz eins,Mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist von der Behörde zu bestrafen, wera)Litera adie Jagd weder selbst nutzt noch verpachtet (§ 2 Abs. 3) oder entgegen § 18 Abs. 2 nutzt,die Jagd weder selbst nutzt noch verpachtet (Paragraph ... mehr lesen...


§ 66 V-JagdG

Verordnungserlassungsverfahren, ÖffentlichkeitsbeteiligungParagraph 66 *,), Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 6... mehr lesen...


§ 63 V-JagdG

BehördeParagraph 63 *,), Behörde(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.(2)Absatz 2,Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 1... mehr lesen...


§ 40 V-JagdG

HegeabschussParagraph 40 *,), Hegeabschuss(1)Absatz eins,Augenscheinlich krankes oder verletztes Wild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, darf ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes erlegt werden, wenn dies zur Beendigung seiner Qualen notwendig ist; dies gilt auch für verwaistes Wi... mehr lesen...


§ 39 V-JagdG

Erfüllung des MindestabschussesParagraph 39 *,), Erfüllung des Mindestabschusses(1)Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung des Wildes (§ 35) oder zur Sicherstellung einer ze... mehr lesen...


§ 36 V-JagdG

SchonvorschriftenParagraph 36 *,), Schonvorschriften(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist,a)Litera aum einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes i... mehr lesen...


§ 27 V-JagdG

(1)Absatz eins,Es ist verboten, so zu jagen, dassa)Litera adas Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden,b)Litera bfremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte beeinträchtigt werden,c)Litera cdie öffentliche Ruhe und Ordnung gestört wird oderd)Litera ddas öffentliche Interesse am Schu... mehr lesen...


§ 23 V-JagdG

JagdgästeParagraph 23 *,), Jagdgäste(1)Absatz eins,Anderen Personen als dem Jagdnutzungsberechtigten, einer ausnahmsweise berechtigten Person nach § 27 Abs. 6 oder § 36 Abs. 2, dem Jagdverwalter und dem Jagdschutzorgan im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen sowie dem Jagdschutzorgan zur Vor... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.04.26
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