§ 68 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2025 bis 31.12.9999

a)

die Jagd weder selbst nutzt noch verpachtet (§ 2 Abs. 3) oder entgegen § 18 Abs. 2 nutzt,

b)

ohne Jagdkarte jagt (§ 24 Abs. 1),

c)

die Gebote und Verbote für das Jagen gemäß § 27 Abs. 1 oder gemäß einer Verordnung nach § 27 Abs. 2 oder 3 nicht einhält,

d)

sich entgegen § 32 Abs. 1 im Jagdgebiet aufhält,

e)

entgegen § 34 einen Hund oder eine Katze tötet,

f)

Wild nicht nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 oder einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 3 erlegt,

g)

entgegen § 36 Abs. 4 geschontes Wild während der Schonzeit bejagt oder entgegen § 36 Abs. 5 Eier aus Gelegen entnimmt oder Gelege zerstört,

h)

sich entgegen § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 oder § 40 Großraubwild aneignet,

i)

Abschüsse über den Höchstabschuss hinaus vornimmt (§ 38 Abs. 4 und 5), den Mindestabschuss nicht nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 erfüllt, während der Nachfrist gemäß § 39 Abs. 2 die fehlenden Abschüsse nicht erfüllt, einer Anordnung gemäß § 39 Abs. 2 nicht entspricht oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß § 39 Abs. 3 erlegt,

j)

schälendes Wild nicht unverzüglich abschießt (§ 41 Abs. 1), einen Abschussauftrag gemäß § 41 Abs. 3 nicht erfüllt, der Abschussverpflichtung nach § 41 Abs. 4 nicht entspricht oder einen Abschuss einer geschützten Wildart entgegen § 41 Abs. 7 ohne artenschutzrechtliche Ausnahme vornimmt,

k)

das Wild nicht nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 und 3 oder einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 4 füttert,

l)

den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder in einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht,

m)

nicht entsprechend dem § 49 Abs. 2 Vergleichsflächen errichtet oder erhält, die Umzäunung einer Vergleichsfläche beschädigt oder den Bewuchs auf einer Vergleichsfläche verändert,

n)

der Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen nicht nachkommt (§ 51 Abs. 2 und 3), als Dienstgeber das Jagdschutzorgan an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben hindert oder ohne Zustimmung der Behörde von seiner Funktion enthebt (§ 51 Abs. 4) oder als Jagdschutzorgan oder Jagdschutzbeauftragter seinen Aufgaben (§§ 53 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 2 lit. a bzw. 53 Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder seine Befugnisse (§ 53 Abs. 3 bis 5) überschreitet oder

o)

es den behördlichen Organen verwehrt oder erschwert, die im Rahmen der Jagdaufsicht gemäß § 65 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben durchzuführen, oder den hiebei zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes getroffenen Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.

(2
Strafbestimmungen
Paragraph 68 *,) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Behörde zu bestrafen, wer

a)

die Anzeige- oder Verständigungspflichten gemäß den §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 4, 48 und 55 Abs. 5 und 6 nicht erfüllt,

b)

den Jagdpachtvertrag nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 5),

c)

entgegen § 23 Abs. 2 Jagderlaubnisse erteilt oder das Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse nicht führt, den Jagderlaubnisschein nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt (§ 23 Abs. 3), Jagderlaubnisse nicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 entzieht oder seine Sorgepflicht gemäß § 23 Abs. 4 verletzt,

d)

entgegen § 24 Abs. 3 nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagt, die Jagdkarte oder Gästejagdkarte entgegen § 24 Abs. 6 nicht zurückstellt oder entgegen § 24 Abs. 7 nicht mit sich führt, nicht vorzeigt oder entgegen § 26 Abs. 6 eine schriftliche Erklärung abgibt,

e)

bei der Abwehr von Schäden durch Wild nicht nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 vorgeht,

f)

Jagdeinrichtungen entgegen § 29 errichtet oder nicht entfernt,

g)

das Recht des Jägernotweges entgegen § 30 ausübt,

h)

bei der Wildfolge nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 oder einer Vereinbarung gemäß § 31 Abs. 3 vorgeht,

i)

als jagdfremde Person die Gebote und Verbote des § 32 Abs. 2 nicht einhält,

j)

eine Wildruhezone oder ein Sperrgebiet entgegen § 33 Abs. 4 betritt, die Kennzeichnung nicht gemäß § 33 Abs. 6 vornimmt oder die Hinweistafeln nicht gemäß § 33 Abs. 6 beseitigt,

k)

Hegeabschüsse entgegen § 40 vornimmt, nicht oder nicht ordnungsgemäß meldet oder die Pflicht zur Vorlage der erlegten Tiere gemäß den §§ 40 und 41 Abs. 1 verletzt,

l)

die Abschussliste nicht führt, die Einsichtnahme in sie verweigert oder sie nicht zeitgerecht der Behörde übermittelt (§ 42 Abs. 1) oder nicht nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 das erlegte

Wild vorzeigt, den Abschuss meldet oder eine Bestätigung

ausstellt,

m)

Futterplätze nicht nach Maßgabe des § 44 einrichtet,

n)

Wildwintergatter nicht nach Maßgabe des § 45 errichtet oder betreibt,

o)

Wild entgegen § 46 Abs. 1 und 2 aussetzt oder einen Abschussauftrag gemäß § 46 Abs. 3 nicht erfüllt,

p)

Wild entgegen § 46 Abs. 4 einfängt,

q)

zur Hegeschau nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen oder Beweisstücke vorlegt (§ 50 Abs. 3) oder

r)

den Dienstausweis nicht mit sich führt, vorzeigt oder zurückstellt oder das Dienstabzeichen nicht trägt oder zurückstellt (§ 51 Abs. 5).

(3) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

(4) Die Behörde kann nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe

a)

die Jagdbeute – dazu gehören auch Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier u.dgl. – aus einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung sowie

b)

die Jagdgeräte und sonstigen Gegenstände, die entgegen diesem Gesetz zur Jagd verwendet oder im Jagdgebiet mitgeführt oder zu einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung verwendet worden sind,

für verfallen erklären.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Geldstrafen sowie die Erlöse aus der Verwertung verfallener Gegenstände fließen der Gemeinde zu.


Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz einsMit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist von der Behörde zu bestrafen, wer
    1. a)Litera adie Jagd weder selbst nutzt noch verpachtet (§ 2 Abs. 3) oder entgegen § 18 Abs. 2 nutzt,die Jagd weder selbst nutzt noch verpachtet (Paragraph 2, Absatz 3,) oder entgegen Paragraph 18, Absatz 2, nutzt,
    2. b)Litera bohne Jagdkarte jagt (§ 24 Abs. 1),ohne Jagdkarte jagt (Paragraph 24, Absatz eins,),
    3. c)Litera cdie Gebote und Verbote für das Jagen gemäß § 27 Abs. 1 oder gemäß einer Verordnung nach § 27 Abs. 2 oder 3 nicht einhält,die Gebote und Verbote für das Jagen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, oder gemäß einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 nicht einhält,
    4. d)Litera dsich entgegen § 32 Abs. 1 im Jagdgebiet aufhält,sich entgegen Paragraph 32, Absatz eins, im Jagdgebiet aufhält,
    5. e)Litera eentgegen § 34 einen Hund oder eine Katze tötet,entgegen Paragraph 34, einen Hund oder eine Katze tötet,
    6. f)Litera fWild nicht nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 oder einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 3 erlegt,Wild nicht nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 2, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, erlegt,
    7. g)Litera gentgegen § 36 Abs. 4 geschontes Wild während der Schonzeit bejagt oder entgegen § 36 Abs. 5 Eier aus Gelegen entnimmt oder Gelege zerstört,entgegen Paragraph 36, Absatz 4, geschontes Wild während der Schonzeit bejagt oder entgegen Paragraph 36, Absatz 5, Eier aus Gelegen entnimmt oder Gelege zerstört,
    8. h)Litera hsich entgegen § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 oder § 40 Großraubwild aneignet,sich entgegen Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2, oder Paragraph 40, Großraubwild aneignet,
    9. i)Litera iAbschüsse über den Höchstabschuss hinaus vornimmt (§ 38 Abs. 4 und 5), den Mindestabschuss nicht nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 erfüllt, während der Nachfrist gemäß § 39 Abs. 2 die fehlenden Abschüsse nicht erfüllt, einer Anordnung gemäß § 39 Abs. 2 nicht entspricht oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß § 39 Abs. 3 erlegt,Abschüsse über den Höchstabschuss hinaus vornimmt (Paragraph 38, Absatz 4 und 5), den Mindestabschuss nicht nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz eins, erfüllt, während der Nachfrist gemäß Paragraph 39, Absatz 2, die fehlenden Abschüsse nicht erfüllt, einer Anordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, nicht entspricht oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, erlegt,
    10. j)Litera jschälendes Wild nicht unverzüglich abschießt (§ 41 Abs. 1), oder der Abschussverpflichtung nach § 41 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht,schälendes Wild nicht unverzüglich abschießt (Paragraph 41, Absatz eins,), oder der Abschussverpflichtung nach Paragraph 41, Absatz 3, oder 4 nicht entspricht,
    11. k)Litera kdas Wild nicht nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 und 3 oder einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 4 füttert,das Wild nicht nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 2 und 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, füttert,
    12. l)Litera lden in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder in einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht,den in einer Verordnung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder in einem Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht,
    13. m)Litera mnicht entsprechend dem § 49 Abs. 2 Vergleichsflächen errichtet oder erhält, die Umzäunung einer Vergleichsfläche beschädigt oder den Bewuchs auf einer Vergleichsfläche verändert,nicht entsprechend dem Paragraph 49, Absatz 2, Vergleichsflächen errichtet oder erhält, die Umzäunung einer Vergleichsfläche beschädigt oder den Bewuchs auf einer Vergleichsfläche verändert,
    14. n)Litera nder Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen nicht nachkommt (§ 51 Abs. 2 und 3), als Dienstgeber das Jagdschutzorgan an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben hindert oder ohne Zustimmung der Behörde von seiner Funktion enthebt (§ 51 Abs. 4) oder als Jagdschutzorgan oder Jagdschutzbeauftragter seinen Aufgaben (§§ 53 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 2 lit. a bzw. 53 Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder seine Befugnisse (§ 53 Abs. 3 bis 5) überschreitet oderder Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen nicht nachkommt (Paragraph 51, Absatz 2 und 3), als Dienstgeber das Jagdschutzorgan an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben hindert oder ohne Zustimmung der Behörde von seiner Funktion enthebt (Paragraph 51, Absatz 4,) oder als Jagdschutzorgan oder Jagdschutzbeauftragter seinen Aufgaben (Paragraphen 53, Absatz eins und 2 und 65 Absatz 2, Litera a, bzw. 53 Absatz eins,) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder seine Befugnisse (Paragraph 53, Absatz 3 bis 5) überschreitet oder
    15. o)Litera oes den behördlichen Organen verwehrt oder erschwert, die im Rahmen der Jagdaufsicht gemäß § 65 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben durchzuführen, oder den hiebei zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes getroffenen Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.es den behördlichen Organen verwehrt oder erschwert, die im Rahmen der Jagdaufsicht gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorgesehenen Aufgaben durchzuführen, oder den hiebei zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes getroffenen Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Behörde zu bestrafen, wer
    1. a)Litera adie Anzeige- oder Verständigungspflichten gemäß den §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 4, 48 und 55 Abs. 5 und 6 nicht erfüllt,die Anzeige- oder Verständigungspflichten gemäß den Paragraphen 10, Absatz 2,, 14 Absatz 4,, 18 Absatz eins,, 19 Absatz 3,, 22 Absatz 4,, 48 und 55 Absatz 5 und 6 nicht erfüllt,
    2. b)Litera bden Jagdpachtvertrag nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 5),den Jagdpachtvertrag nicht rechtzeitig vorlegt (Paragraph 20, Absatz 5,),
    3. c)Litera centgegen § 23 Abs. 2 Jagderlaubnisse erteilt oder das Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse nicht führt, den Jagderlaubnisschein nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt (§ 23 Abs. 3), Jagderlaubnisse nicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 entzieht oder seine Sorgepflicht gemäß § 23 Abs. 4 verletzt,entgegen Paragraph 23, Absatz 2, Jagderlaubnisse erteilt oder das Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse nicht führt, den Jagderlaubnisschein nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt (Paragraph 23, Absatz 3,), Jagderlaubnisse nicht nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 4, entzieht oder seine Sorgepflicht gemäß Paragraph 23, Absatz 4, verletzt,
    4. d)Litera dentgegen § 24 Abs. 3 nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagt, die Jagdkarte oder Gästejagdkarte entgegen § 24 Abs. 6 nicht zurückstellt oder entgegen § 24 Abs. 7 nicht mit sich führt, nicht vorzeigt oder entgegen § 26 Abs. 6 eine schriftliche Erklärung abgibt,entgegen Paragraph 24, Absatz 3, nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagt, die Jagdkarte oder Gästejagdkarte entgegen Paragraph 24, Absatz 6, nicht zurückstellt oder entgegen Paragraph 24, Absatz 7, nicht mit sich führt, nicht vorzeigt oder entgegen Paragraph 26, Absatz 6, eine schriftliche Erklärung abgibt,
    5. e)Litera ebei der Abwehr von Schäden durch Wild nicht nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 vorgeht,bei der Abwehr von Schäden durch Wild nicht nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 2, vorgeht,
    6. f)Litera fJagdeinrichtungen entgegen § 29 errichtet oder nicht entfernt,Jagdeinrichtungen entgegen Paragraph 29, errichtet oder nicht entfernt,
    7. g)Litera gdas Recht des Jägernotweges entgegen § 30 ausübt,das Recht des Jägernotweges entgegen Paragraph 30, ausübt,
    8. h)Litera hbei der Wildfolge nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 oder einer Vereinbarung gemäß § 31 Abs. 3 vorgeht,bei der Wildfolge nicht nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz eins, oder einer Vereinbarung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, vorgeht,
    9. i)Litera ials jagdfremde Person die Gebote und Verbote des § 32 Abs. 2 nicht einhält,als jagdfremde Person die Gebote und Verbote des Paragraph 32, Absatz 2, nicht einhält,
    10. j)Litera jeine Wildruhezone oder ein Sperrgebiet entgegen § 33 Abs. 4 betritt, die Kennzeichnung nicht gemäß § 33 Abs. 6 vornimmt oder die Hinweistafeln nicht gemäß § 33 Abs. 6 beseitigt,eine Wildruhezone oder ein Sperrgebiet entgegen Paragraph 33, Absatz 4, betritt, die Kennzeichnung nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 6, vornimmt oder die Hinweistafeln nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 6, beseitigt,
    11. k)Litera kHegeabschüsse entgegen § 40 vornimmt, nicht oder nicht ordnungsgemäß meldet oder die Pflicht zur Vorlage der erlegten Tiere gemäß den §§ 40 und 41 Abs. 1 verletzt,Hegeabschüsse entgegen Paragraph 40, vornimmt, nicht oder nicht ordnungsgemäß meldet oder die Pflicht zur Vorlage der erlegten Tiere gemäß den Paragraphen 40 und 41 Absatz eins, verletzt,
    12. l)Litera ldie Abschussliste nicht führt, die Einsichtnahme in sie verweigert oder sie nicht zeitgerecht der Behörde übermittelt (§ 42 Abs. 1) oder nicht nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 das erlegtedie Abschussliste nicht führt, die Einsichtnahme in sie verweigert oder sie nicht zeitgerecht der Behörde übermittelt (Paragraph 42, Absatz eins,) oder nicht nach Maßgabe des Paragraph 42, Absatz 2, das erlegteWild vorzeigt, den Abschuss meldet oder eine Bestätigungausstellt,
    13. m)Litera mFutterplätze nicht nach Maßgabe des § 44 einrichtet,Futterplätze nicht nach Maßgabe des Paragraph 44, einrichtet,
    14. n)Litera nWildwintergatter nicht nach Maßgabe des § 45 errichtet oder betreibt,Wildwintergatter nicht nach Maßgabe des Paragraph 45, errichtet oder betreibt,
    15. o)Litera oWild entgegen § 46 Abs. 1 und 2 aussetzt oder einen Abschussauftrag gemäß § 46 Abs. 3 nicht erfüllt,Wild entgegen Paragraph 46, Absatz eins und 2 aussetzt oder einen Abschussauftrag gemäß Paragraph 46, Absatz 3, nicht erfüllt,
    16. p)Litera pWild entgegen § 46 Abs. 4 einfängt,Wild entgegen Paragraph 46, Absatz 4, einfängt,
    17. q)Litera qzur Hegeschau nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen oder Beweisstücke vorlegt (§ 50 Abs. 3) oderzur Hegeschau nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen oder Beweisstücke vorlegt (Paragraph 50, Absatz 3,) oder
    18. r)Litera rden Dienstausweis nicht mit sich führt, vorzeigt oder zurückstellt oder das Dienstabzeichen nicht trägt oder zurückstellt (§ 51 Abs. 5).den Dienstausweis nicht mit sich führt, vorzeigt oder zurückstellt oder das Dienstabzeichen nicht trägt oder zurückstellt (Paragraph 51, Absatz 5,).
  3. (3)Absatz 3aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer GeldstrafeDie Behörde kann nach Maßgabe des Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe
    1. a)Litera adie Jagdbeute – dazu gehören auch Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier u.dgl. – aus einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung sowie
    2. b)Litera bdie Jagdgeräte und sonstigen Gegenstände, die entgegen diesem Gesetz zur Jagd verwendet oder im Jagdgebiet mitgeführt oder zu einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung verwendet worden sind,
    für verfallen erklären.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6Die Geldstrafen sowie die Erlöse aus der Verwertung verfallener Gegenstände fließen der Gemeinde zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 54/2008, 44/2013, 70/2016, 67/2019, 73/2021, 37/2025

Stand vor dem 15.07.2025

In Kraft vom 08.12.2021 bis 15.07.2025

a)

die Jagd weder selbst nutzt noch verpachtet (§ 2 Abs. 3) oder entgegen § 18 Abs. 2 nutzt,

b)

ohne Jagdkarte jagt (§ 24 Abs. 1),

c)

die Gebote und Verbote für das Jagen gemäß § 27 Abs. 1 oder gemäß einer Verordnung nach § 27 Abs. 2 oder 3 nicht einhält,

d)

sich entgegen § 32 Abs. 1 im Jagdgebiet aufhält,

e)

entgegen § 34 einen Hund oder eine Katze tötet,

f)

Wild nicht nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 oder einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 3 erlegt,

g)

entgegen § 36 Abs. 4 geschontes Wild während der Schonzeit bejagt oder entgegen § 36 Abs. 5 Eier aus Gelegen entnimmt oder Gelege zerstört,

h)

sich entgegen § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 oder § 40 Großraubwild aneignet,

i)

Abschüsse über den Höchstabschuss hinaus vornimmt (§ 38 Abs. 4 und 5), den Mindestabschuss nicht nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 erfüllt, während der Nachfrist gemäß § 39 Abs. 2 die fehlenden Abschüsse nicht erfüllt, einer Anordnung gemäß § 39 Abs. 2 nicht entspricht oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß § 39 Abs. 3 erlegt,

j)

schälendes Wild nicht unverzüglich abschießt (§ 41 Abs. 1), einen Abschussauftrag gemäß § 41 Abs. 3 nicht erfüllt, der Abschussverpflichtung nach § 41 Abs. 4 nicht entspricht oder einen Abschuss einer geschützten Wildart entgegen § 41 Abs. 7 ohne artenschutzrechtliche Ausnahme vornimmt,

k)

das Wild nicht nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 und 3 oder einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 4 füttert,

l)

den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder in einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht,

m)

nicht entsprechend dem § 49 Abs. 2 Vergleichsflächen errichtet oder erhält, die Umzäunung einer Vergleichsfläche beschädigt oder den Bewuchs auf einer Vergleichsfläche verändert,

n)

der Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen nicht nachkommt (§ 51 Abs. 2 und 3), als Dienstgeber das Jagdschutzorgan an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben hindert oder ohne Zustimmung der Behörde von seiner Funktion enthebt (§ 51 Abs. 4) oder als Jagdschutzorgan oder Jagdschutzbeauftragter seinen Aufgaben (§§ 53 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 2 lit. a bzw. 53 Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder seine Befugnisse (§ 53 Abs. 3 bis 5) überschreitet oder

o)

es den behördlichen Organen verwehrt oder erschwert, die im Rahmen der Jagdaufsicht gemäß § 65 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben durchzuführen, oder den hiebei zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes getroffenen Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.

(2
Strafbestimmungen
Paragraph 68 *,) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Behörde zu bestrafen, wer

a)

die Anzeige- oder Verständigungspflichten gemäß den §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 4, 48 und 55 Abs. 5 und 6 nicht erfüllt,

b)

den Jagdpachtvertrag nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 5),

c)

entgegen § 23 Abs. 2 Jagderlaubnisse erteilt oder das Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse nicht führt, den Jagderlaubnisschein nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt (§ 23 Abs. 3), Jagderlaubnisse nicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 entzieht oder seine Sorgepflicht gemäß § 23 Abs. 4 verletzt,

d)

entgegen § 24 Abs. 3 nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagt, die Jagdkarte oder Gästejagdkarte entgegen § 24 Abs. 6 nicht zurückstellt oder entgegen § 24 Abs. 7 nicht mit sich führt, nicht vorzeigt oder entgegen § 26 Abs. 6 eine schriftliche Erklärung abgibt,

e)

bei der Abwehr von Schäden durch Wild nicht nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 vorgeht,

f)

Jagdeinrichtungen entgegen § 29 errichtet oder nicht entfernt,

g)

das Recht des Jägernotweges entgegen § 30 ausübt,

h)

bei der Wildfolge nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 oder einer Vereinbarung gemäß § 31 Abs. 3 vorgeht,

i)

als jagdfremde Person die Gebote und Verbote des § 32 Abs. 2 nicht einhält,

j)

eine Wildruhezone oder ein Sperrgebiet entgegen § 33 Abs. 4 betritt, die Kennzeichnung nicht gemäß § 33 Abs. 6 vornimmt oder die Hinweistafeln nicht gemäß § 33 Abs. 6 beseitigt,

k)

Hegeabschüsse entgegen § 40 vornimmt, nicht oder nicht ordnungsgemäß meldet oder die Pflicht zur Vorlage der erlegten Tiere gemäß den §§ 40 und 41 Abs. 1 verletzt,

l)

die Abschussliste nicht führt, die Einsichtnahme in sie verweigert oder sie nicht zeitgerecht der Behörde übermittelt (§ 42 Abs. 1) oder nicht nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 das erlegte

Wild vorzeigt, den Abschuss meldet oder eine Bestätigung

ausstellt,

m)

Futterplätze nicht nach Maßgabe des § 44 einrichtet,

n)

Wildwintergatter nicht nach Maßgabe des § 45 errichtet oder betreibt,

o)

Wild entgegen § 46 Abs. 1 und 2 aussetzt oder einen Abschussauftrag gemäß § 46 Abs. 3 nicht erfüllt,

p)

Wild entgegen § 46 Abs. 4 einfängt,

q)

zur Hegeschau nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen oder Beweisstücke vorlegt (§ 50 Abs. 3) oder

r)

den Dienstausweis nicht mit sich führt, vorzeigt oder zurückstellt oder das Dienstabzeichen nicht trägt oder zurückstellt (§ 51 Abs. 5).

(3) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

(4) Die Behörde kann nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe

a)

die Jagdbeute – dazu gehören auch Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier u.dgl. – aus einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung sowie

b)

die Jagdgeräte und sonstigen Gegenstände, die entgegen diesem Gesetz zur Jagd verwendet oder im Jagdgebiet mitgeführt oder zu einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung verwendet worden sind,

für verfallen erklären.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Geldstrafen sowie die Erlöse aus der Verwertung verfallener Gegenstände fließen der Gemeinde zu.


Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz einsMit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist von der Behörde zu bestrafen, wer
    1. a)Litera adie Jagd weder selbst nutzt noch verpachtet (§ 2 Abs. 3) oder entgegen § 18 Abs. 2 nutzt,die Jagd weder selbst nutzt noch verpachtet (Paragraph 2, Absatz 3,) oder entgegen Paragraph 18, Absatz 2, nutzt,
    2. b)Litera bohne Jagdkarte jagt (§ 24 Abs. 1),ohne Jagdkarte jagt (Paragraph 24, Absatz eins,),
    3. c)Litera cdie Gebote und Verbote für das Jagen gemäß § 27 Abs. 1 oder gemäß einer Verordnung nach § 27 Abs. 2 oder 3 nicht einhält,die Gebote und Verbote für das Jagen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, oder gemäß einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 nicht einhält,
    4. d)Litera dsich entgegen § 32 Abs. 1 im Jagdgebiet aufhält,sich entgegen Paragraph 32, Absatz eins, im Jagdgebiet aufhält,
    5. e)Litera eentgegen § 34 einen Hund oder eine Katze tötet,entgegen Paragraph 34, einen Hund oder eine Katze tötet,
    6. f)Litera fWild nicht nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 oder einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 3 erlegt,Wild nicht nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 2, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, erlegt,
    7. g)Litera gentgegen § 36 Abs. 4 geschontes Wild während der Schonzeit bejagt oder entgegen § 36 Abs. 5 Eier aus Gelegen entnimmt oder Gelege zerstört,entgegen Paragraph 36, Absatz 4, geschontes Wild während der Schonzeit bejagt oder entgegen Paragraph 36, Absatz 5, Eier aus Gelegen entnimmt oder Gelege zerstört,
    8. h)Litera hsich entgegen § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 oder § 40 Großraubwild aneignet,sich entgegen Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2, oder Paragraph 40, Großraubwild aneignet,
    9. i)Litera iAbschüsse über den Höchstabschuss hinaus vornimmt (§ 38 Abs. 4 und 5), den Mindestabschuss nicht nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 erfüllt, während der Nachfrist gemäß § 39 Abs. 2 die fehlenden Abschüsse nicht erfüllt, einer Anordnung gemäß § 39 Abs. 2 nicht entspricht oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß § 39 Abs. 3 erlegt,Abschüsse über den Höchstabschuss hinaus vornimmt (Paragraph 38, Absatz 4 und 5), den Mindestabschuss nicht nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz eins, erfüllt, während der Nachfrist gemäß Paragraph 39, Absatz 2, die fehlenden Abschüsse nicht erfüllt, einer Anordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, nicht entspricht oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, erlegt,
    10. j)Litera jschälendes Wild nicht unverzüglich abschießt (§ 41 Abs. 1), oder der Abschussverpflichtung nach § 41 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht,schälendes Wild nicht unverzüglich abschießt (Paragraph 41, Absatz eins,), oder der Abschussverpflichtung nach Paragraph 41, Absatz 3, oder 4 nicht entspricht,
    11. k)Litera kdas Wild nicht nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 und 3 oder einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 4 füttert,das Wild nicht nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 2 und 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, füttert,
    12. l)Litera lden in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder in einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht,den in einer Verordnung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder in einem Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht,
    13. m)Litera mnicht entsprechend dem § 49 Abs. 2 Vergleichsflächen errichtet oder erhält, die Umzäunung einer Vergleichsfläche beschädigt oder den Bewuchs auf einer Vergleichsfläche verändert,nicht entsprechend dem Paragraph 49, Absatz 2, Vergleichsflächen errichtet oder erhält, die Umzäunung einer Vergleichsfläche beschädigt oder den Bewuchs auf einer Vergleichsfläche verändert,
    14. n)Litera nder Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen nicht nachkommt (§ 51 Abs. 2 und 3), als Dienstgeber das Jagdschutzorgan an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben hindert oder ohne Zustimmung der Behörde von seiner Funktion enthebt (§ 51 Abs. 4) oder als Jagdschutzorgan oder Jagdschutzbeauftragter seinen Aufgaben (§§ 53 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 2 lit. a bzw. 53 Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder seine Befugnisse (§ 53 Abs. 3 bis 5) überschreitet oderder Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen nicht nachkommt (Paragraph 51, Absatz 2 und 3), als Dienstgeber das Jagdschutzorgan an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben hindert oder ohne Zustimmung der Behörde von seiner Funktion enthebt (Paragraph 51, Absatz 4,) oder als Jagdschutzorgan oder Jagdschutzbeauftragter seinen Aufgaben (Paragraphen 53, Absatz eins und 2 und 65 Absatz 2, Litera a, bzw. 53 Absatz eins,) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder seine Befugnisse (Paragraph 53, Absatz 3 bis 5) überschreitet oder
    15. o)Litera oes den behördlichen Organen verwehrt oder erschwert, die im Rahmen der Jagdaufsicht gemäß § 65 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben durchzuführen, oder den hiebei zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes getroffenen Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.es den behördlichen Organen verwehrt oder erschwert, die im Rahmen der Jagdaufsicht gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorgesehenen Aufgaben durchzuführen, oder den hiebei zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes getroffenen Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Behörde zu bestrafen, wer
    1. a)Litera adie Anzeige- oder Verständigungspflichten gemäß den §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 4, 48 und 55 Abs. 5 und 6 nicht erfüllt,die Anzeige- oder Verständigungspflichten gemäß den Paragraphen 10, Absatz 2,, 14 Absatz 4,, 18 Absatz eins,, 19 Absatz 3,, 22 Absatz 4,, 48 und 55 Absatz 5 und 6 nicht erfüllt,
    2. b)Litera bden Jagdpachtvertrag nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 5),den Jagdpachtvertrag nicht rechtzeitig vorlegt (Paragraph 20, Absatz 5,),
    3. c)Litera centgegen § 23 Abs. 2 Jagderlaubnisse erteilt oder das Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse nicht führt, den Jagderlaubnisschein nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt (§ 23 Abs. 3), Jagderlaubnisse nicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 entzieht oder seine Sorgepflicht gemäß § 23 Abs. 4 verletzt,entgegen Paragraph 23, Absatz 2, Jagderlaubnisse erteilt oder das Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse nicht führt, den Jagderlaubnisschein nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt (Paragraph 23, Absatz 3,), Jagderlaubnisse nicht nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 4, entzieht oder seine Sorgepflicht gemäß Paragraph 23, Absatz 4, verletzt,
    4. d)Litera dentgegen § 24 Abs. 3 nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagt, die Jagdkarte oder Gästejagdkarte entgegen § 24 Abs. 6 nicht zurückstellt oder entgegen § 24 Abs. 7 nicht mit sich führt, nicht vorzeigt oder entgegen § 26 Abs. 6 eine schriftliche Erklärung abgibt,entgegen Paragraph 24, Absatz 3, nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagt, die Jagdkarte oder Gästejagdkarte entgegen Paragraph 24, Absatz 6, nicht zurückstellt oder entgegen Paragraph 24, Absatz 7, nicht mit sich führt, nicht vorzeigt oder entgegen Paragraph 26, Absatz 6, eine schriftliche Erklärung abgibt,
    5. e)Litera ebei der Abwehr von Schäden durch Wild nicht nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 vorgeht,bei der Abwehr von Schäden durch Wild nicht nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 2, vorgeht,
    6. f)Litera fJagdeinrichtungen entgegen § 29 errichtet oder nicht entfernt,Jagdeinrichtungen entgegen Paragraph 29, errichtet oder nicht entfernt,
    7. g)Litera gdas Recht des Jägernotweges entgegen § 30 ausübt,das Recht des Jägernotweges entgegen Paragraph 30, ausübt,
    8. h)Litera hbei der Wildfolge nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 oder einer Vereinbarung gemäß § 31 Abs. 3 vorgeht,bei der Wildfolge nicht nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz eins, oder einer Vereinbarung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, vorgeht,
    9. i)Litera ials jagdfremde Person die Gebote und Verbote des § 32 Abs. 2 nicht einhält,als jagdfremde Person die Gebote und Verbote des Paragraph 32, Absatz 2, nicht einhält,
    10. j)Litera jeine Wildruhezone oder ein Sperrgebiet entgegen § 33 Abs. 4 betritt, die Kennzeichnung nicht gemäß § 33 Abs. 6 vornimmt oder die Hinweistafeln nicht gemäß § 33 Abs. 6 beseitigt,eine Wildruhezone oder ein Sperrgebiet entgegen Paragraph 33, Absatz 4, betritt, die Kennzeichnung nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 6, vornimmt oder die Hinweistafeln nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 6, beseitigt,
    11. k)Litera kHegeabschüsse entgegen § 40 vornimmt, nicht oder nicht ordnungsgemäß meldet oder die Pflicht zur Vorlage der erlegten Tiere gemäß den §§ 40 und 41 Abs. 1 verletzt,Hegeabschüsse entgegen Paragraph 40, vornimmt, nicht oder nicht ordnungsgemäß meldet oder die Pflicht zur Vorlage der erlegten Tiere gemäß den Paragraphen 40 und 41 Absatz eins, verletzt,
    12. l)Litera ldie Abschussliste nicht führt, die Einsichtnahme in sie verweigert oder sie nicht zeitgerecht der Behörde übermittelt (§ 42 Abs. 1) oder nicht nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 das erlegtedie Abschussliste nicht führt, die Einsichtnahme in sie verweigert oder sie nicht zeitgerecht der Behörde übermittelt (Paragraph 42, Absatz eins,) oder nicht nach Maßgabe des Paragraph 42, Absatz 2, das erlegteWild vorzeigt, den Abschuss meldet oder eine Bestätigungausstellt,
    13. m)Litera mFutterplätze nicht nach Maßgabe des § 44 einrichtet,Futterplätze nicht nach Maßgabe des Paragraph 44, einrichtet,
    14. n)Litera nWildwintergatter nicht nach Maßgabe des § 45 errichtet oder betreibt,Wildwintergatter nicht nach Maßgabe des Paragraph 45, errichtet oder betreibt,
    15. o)Litera oWild entgegen § 46 Abs. 1 und 2 aussetzt oder einen Abschussauftrag gemäß § 46 Abs. 3 nicht erfüllt,Wild entgegen Paragraph 46, Absatz eins und 2 aussetzt oder einen Abschussauftrag gemäß Paragraph 46, Absatz 3, nicht erfüllt,
    16. p)Litera pWild entgegen § 46 Abs. 4 einfängt,Wild entgegen Paragraph 46, Absatz 4, einfängt,
    17. q)Litera qzur Hegeschau nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen oder Beweisstücke vorlegt (§ 50 Abs. 3) oderzur Hegeschau nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen oder Beweisstücke vorlegt (Paragraph 50, Absatz 3,) oder
    18. r)Litera rden Dienstausweis nicht mit sich führt, vorzeigt oder zurückstellt oder das Dienstabzeichen nicht trägt oder zurückstellt (§ 51 Abs. 5).den Dienstausweis nicht mit sich führt, vorzeigt oder zurückstellt oder das Dienstabzeichen nicht trägt oder zurückstellt (Paragraph 51, Absatz 5,).
  3. (3)Absatz 3aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer GeldstrafeDie Behörde kann nach Maßgabe des Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe
    1. a)Litera adie Jagdbeute – dazu gehören auch Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier u.dgl. – aus einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung sowie
    2. b)Litera bdie Jagdgeräte und sonstigen Gegenstände, die entgegen diesem Gesetz zur Jagd verwendet oder im Jagdgebiet mitgeführt oder zu einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung verwendet worden sind,
    für verfallen erklären.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6Die Geldstrafen sowie die Erlöse aus der Verwertung verfallener Gegenstände fließen der Gemeinde zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 54/2008, 44/2013, 70/2016, 67/2019, 73/2021, 37/2025

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