§ 30 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wenn ein Jagdgebiet anders nicht oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreicht werden kann, dürfen der Jagdnutzungsberechtigte sowie seine Gehilfen und Jagdgäste fremden Grund und fremdes Jagdgebiet im unbedingt nötigen Ausmaß auch außerhalb der der allgemeinen Benützung zugänglichen Straßen und Wege in Jagdausrüstung betreten. Schusswaffen müssen hiebei ungeladen sein, Hunde an der Leine geführt werden.

(2) Auf Antrag eines der betroffenen Jagdnutzungsberechtigten oder Grundeigentümer hat die Behörde den Jägernotweg mit Bescheid festzulegen und dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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