§ 27 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

a)

das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden,

b)

fremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte beeinträchtigt werden,

c)

die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört wird oder

d)

das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei verletzt oder die Jagdausübung in benachbarten Jagdgebieten unnötig gestört wird (Grundsätze der Weidgerechtigkeit).

(2) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Abs. 1 durch Verordnung Gebote und Verbote für das Jagen zu erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln, welche Geräte zum Jagen verwendet und welche Jagdarten angewendet werden dürfen und an welchen Orten und bei welchen äußeren Bedingungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen oder Vorkehrungen gejagt werden darf. Den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten zum Schutz des Wildes im Rahmen der europäischen Integration ist jedenfalls zu entsprechen, sofern diese strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthalten.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amts wegen, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 2 zu bewilligen. Insbesondere kann die Behörde auch ermächtigt werden, eine Ausnahme im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Wildart zu bewilligen, soweit dies mit den Abs. 4 und 5 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Eine von Amts wegen erteilte Ausnahmebewilligung ist allen Jagdnutzungsberechtigten und Jagdschutzorganen des betroffenen Gebietes zuzustellen, im Falle des Abs. 6 letzter Satz lediglich zur Kenntnisnahme; § 66a bleibt unberührt. Aufgrund einer Ausnahmebewilligung erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu.

(4) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:

a)

zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)

zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e)

um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.

(5) Hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 8 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:

a)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b)

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

c)

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

d)

zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

e)

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

f)

um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Wildarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(6) In einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 sind jedenfalls die für die bewilligte Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Ausnahmebewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Soweit sie Großraubwild betrifft, kann sie erforderlichenfalls auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Person durchgeführt werden darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 35/2004, 70/2016, 67/2019, 73/2021

In Kraft seit 08.12.2021 bis 31.12.9999
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