§ 22 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Das Jagdpachtverhältnis erlischt, wenn

a)

der Jagdpächter stirbt, oder – im Falle einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechts – aufgelöst wird,

b)

der Jagdpächter die Voraussetzungen für die Jagdnutzung gemäß § 17 Abs. 2 verliert oder

c)

der Jagdpachtvertrag einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grund (Abs. 3) aufgelöst wird.

(2) Scheidet ein Mitpächter aus dem Jagdpachtverhältnis aus, so treten die übrigen Mitpächter in seine Rechte und Pflichten ein.

(3) Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Jagdpachtverhältnisses durch den Jagdverfügungsberechtigten ist jedenfalls gegeben, wenn der Jagdpächter den rechtskräftig festgestellten Ersatz für Jagd- oder Wildschäden nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung leistet oder wenn er vom Abschussplan mehrfach wesentlich abweicht.

(4) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die Behörde von der vorzeitigen Beendigung des Jagdpachtverhältnisses unverzüglich schriftlich zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr.54/2008

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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