Gesamte Rechtsvorschrift V-JagdG

Jagdgesetz

V-JagdG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz über das Jagdwesen

StF: LGBl.Nr. 32/1988

§ 1 V-JagdG


(1) Die Jagd ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

§ 2 V-JagdG


(1) Grundlage jeder Jagdausübung ist das Jagdrecht. Es ist mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und umfasst das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich anzueignen.

(2) Der Grundeigentümer kann über sein Jagdrecht nur insoweit verfügen, als seine Grundstücke ein Eigenjagdgebiet bilden (Eigenjagdberechtigter). Die Verfügung über das Jagdrecht an allen anderen Grundflächen steht Jagdgenossenschaften zu.

(3) Die Jagdverfügungsberechtigten (Abs. 2) müssen ihre Jagdgebiete entweder selbst jagdlich nutzen oder die Nutzung an Pächter übertragen (Jagdnutzungsberechtigte).

§ 3 V-JagdG


Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass

a)

die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4) vermieden werden,

b)

das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird,

c)

die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,

d)

die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und

e)

ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 4 V-JagdG


(1) Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wild lebende Tiere der nachstehenden Arten:

a)

Haarwild: das Rot-, Gams-, Reh-, Stein- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase, der Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, die Bisamratte; der Dachs, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze, der Goldschakal (Raubwild); der Luchs, der Wolf, der Bär (Großraubwild),

b)

Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Wildtauben, die Wacholderdrossel, die Schnepfen, die Schwäne, die Wildgänse, die Wildenten, die Brachvögel, die Reiher, die Rohrdommeln, die Störche, die Regenpfeifer, die Rallen, die Taucher, die Kormorane und alle anderen Sumpf- und Wasservögel, die Taggreifvögel, die Eulen, die Rabenvögel.

(2) Tiere, die in Tiergärten, Wildparks, Wildgattern oder ähnlichen Anlagen mit Ausnahme von Wildwintergattern gehalten werden, gelten als nicht wild lebend.

(3) Die Landesregierung kann das Verzeichnis des Abs. 1 durch Verordnung ändern. Dabei ist auf die im § 3 bezeichneten öffentlichen Interessen sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hege und Bejagung der betreffenden Tierart Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 5 V-JagdG


Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

§ 6 V-JagdG


(1) Jedes Grundstück muss zu einem Jagdgebiet gehören.

(2) Ein Jagdgebiet muss aus einer zusammenhängenden Grundfläche bestehen, die so gestaltet ist, dass eine diesem Gesetz entsprechende Ausübung des Jagdrechts gewährleistet ist. Die anrechenbare Fläche (Abs. 4) muss bei Genossenschaftsjagdgebieten mindestens 300 ha, bei Eigenjagdgebieten mindestens 115 ha betragen.

(3) Soweit die Behörde aufgrund der besonderen natürlichen Gegebenheiten nichts anderes bestimmt, ist dem Abs. 2 jedenfalls nur dann entsprochen, wenn das Jagdgebiet keine weniger als 300 m breiten Schmalstellen aufweist, die mehr als dreimal so lang wie breit sind.

(4) Nicht anrechenbar sind

a)

geschlossene Siedlungsgebiete (Abs. 5),

b)

Gebäude und Betriebsanlagen einschließlich der dazugehörigen Höfe, Hausgärten und Parkplätze sowie Friedhöfe und allgemein zugängliche Parkanlagen u.dgl.,

c)

Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sowie Eisenbahntrassen,

d)

Grundflächen, die so eingezäunt sind, dass Schalenwild nicht eindringen kann, ausgenommen Waldflächen, die zum Schutz gegen Wildschäden vorübergehend eingezäunt sind.

(5) Als geschlossene Siedlungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Teile eines Gemeindegebietes, in welchen sich wegen der dichten Bebauung und den damit verbundenen Störungen während des ganzen Jahres kein Schalenwild aufhält. Sie sind vom Bürgermeister nach Anhörung der betroffenen Jagdgenossenschaft durch Verordnung festzulegen.

(6) Gletscher sind nur zu einem Viertel anzurechnen. Das Gleiche gilt für stehende Gewässer außerhalb eines an das Ufer angrenzenden 50 m breiten Wasserstreifens, sofern sie nicht ein eigenes Jagdgebiet bilden.

§ 7 V-JagdG


(1) Ein Eigenjagdgebiet ist auf Antrag festzulegen, wenn Grundstücke mit gleichen Eigentumsverhältnissen die Voraussetzungen des § 6 erfüllen.

(2) Straßen, Eisenbahntrassen, fließende Gewässer u.dgl., die im Eigenjagdgebiet liegen, gehören zu diesem. Liegen sie zwischen zwei Eigenjagdgebieten, fallen sie diesen je zur Hälfte zu. Soweit es sich hiebei um anrechenbare Flächen (§ 6) handelt, hat der Eigenjagdberechtigte dem Grundeigentümer für die jagdliche Nutzung ein angemessenes Entgelt zu leisten. Über dessen Höhe hat im Streitfall die Behörde zu entscheiden.

§ 8 V-JagdG


(1) Aus den Grundstücken im Gebiet einer Gemeinde, die nicht gemäß § 7 zu einem Eigenjagdgebiet gehören, ist ein Genossenschaftsjagdgebiet zu bilden.

(2) Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde für einzelne Teile des Gemeindegebietes, für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder ein aus Teilen mehrerer Gemeinden bestehendes Gebiet ein Genossenschaftsjagdgebiet festzulegen.

(3) Wenn aus den Grundstücken gemäß Abs. 1 kein Genossenschaftsjagdgebiet gebildet werden kann, ist das Gebiet der Gemeinde zur Bildung der Genossenschaftsjagdgebiete nach jagdwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit einem oder mehreren angrenzenden Gebieten gemäß Abs. 1 oder 2 zuzuordnen. Die Zuordnung ist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund hiefür weggefallen ist.

§ 9 V-JagdG


(1) Wenn die zur Bildung des Genossenschaftsjagdgebietes bestimmten Grundstücke nicht dem § 6 Abs. 2 entsprechend miteinander verbunden sind, ist eine solche Verbindung herzustellen, indem möglichst im Tauschwege Grundflächen aus angrenzenden Jagdgebieten zugeordnet werden. Diese Flächenverschiebungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der zu verbindenden Fläche stehen und dürfen die angrenzenden Jagdgebiete in ihrer jagdlichen Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Wenn eine diesen Erfordernissen entsprechende Verbindung nicht möglich ist, sind die Grundflächen nach jagdwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit angrenzenden Jagdgebieten zuzuordnen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Jagdverfügungsberechtigten oder von Amts wegen den Grenzverlauf zwischen zwei Jagdgebieten entsprechend zu ändern, wenn dieser die Jagdausübung wesentlich erschwert. Die hiefür notwendigen Flächenverschiebungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur erzielten Verbesserung stehen und dürfen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Größe der Jagdgebiete führen.

(3) Die Jagdverfügungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete können Änderungen des Grenzverlaufes im Umfang des Abs. 2 vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Behörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Anträge auf Änderung bestehender Jagdgebiete (§ 10 Abs. 4) anzuzeigen. Die vereinbarte Grenzänderung wird mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam, sofern sie von der Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige untersagt wird.

(4) Der Eigenjagdberechtigte muss für die jagdliche Nutzung der seinem Jagdgebiet zugeordneten Grundflächen, soweit sie anrechenbar sind (§ 6), ein angemessenes Entgelt leisten, über dessen Höhe im Streitfall die Behörde zu entscheiden hat. Das Entgelt ist

a)

für Grundflächen, die gemäß Abs. 2 oder 3 aus einem anderen Eigenjagdgebiet zugeordnet worden sind, dem Eigenjagdberechtigten,

b)

für alle anderen Grundflächen der zuständigen Jagdgenossenschaft zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 10 V-JagdG


(2) Wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung eines Jagdgebietes wegfallen, hat die Behörde die erforderliche Änderung zu verfügen. Die Jagdverfügungsberechtigten sind verpflichtet, alle Umstände, die eine solche Änderung notwendig machen, der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Änderungen im Bestand oder in der Abgrenzung der Jagdgebiete sind so zu verfügen, dass sie zu Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam werden. Änderungen verpachteter Jagdgebiete dürfen ohne Zustimmung des Jagdpächters erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses wirksam werden. Sind mehrere Jagdgebiete betroffen, kann eine solche Änderung erst für den Zeitpunkt festgesetzt werden, in dem beim letzten das Pachtverhältnis endet.

(4) Der Antrag auf Festlegung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind; dies gilt nicht, soweit die zu prüfenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften hierüber zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 11 V-JagdG


(1) Die Eigentümer der anrechenbaren Grundflächen (§ 6), die

a)

zu ein und demselben Genossenschaftsjagdgebiet gehören oder

b)

gemäß § 9 aus diesem Genossenschaftsjagdgebiet einem Eigenjagdgebiet zugeordnet sind,

bilden, soweit sich aufgrund des Abs. 2 nichts anderes ergibt, eine Jagdgenossenschaft.

(2) Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde mit Wirksamkeit ab Beginn eines Jagdjahres für mehrere Genossenschaftsjagdgebiete eine Jagdgenossenschaft einzurichten oder eine solche Jagdgenossenschaft aufzulösen und für jedes Genossenschaftsjagdgebiet eine Jagdgenossenschaft einzurichten.

(3) Wenn die anrechenbaren Grundflächen, die im Zuge von Umbildungen gemäß Abs. 1 oder 2 neu zur Jagdgenossenschaft gelangen oder aus dieser ausscheiden, zusammen mehr als ein Drittel der anrechenbaren Grundfläche der Jagdgenossenschaft betragen, ist innerhalb von drei Monaten die Vollversammlung zur Wahl des Jagdausschusses und der Rechnungsprüfer sowie zur Erlassung der Satzung einzuberufen. Zur vorübergehenden Verwaltung der Jagdgenossenschaft hat die Behörde nach Anhörung der Obmänner der von der Umbildung betroffenen Jagdgenossenschaften einen Jagdausschuss zu bestellen. Die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.

(4) Über die Vermögensauseinandersetzung bei der Umbildung von Jagdgenossenschaften gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde auf Antrag zu entscheiden.

(5) Die Jagdgenossenschaften besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie unterstehen der Aufsicht der Behörde. Ihre Organe sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss, der Obmann und die Rechnungsprüfer.

(6) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe sowie über ihre Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung zu enthalten.

§ 12 V-JagdG


(1) Das Stimmrecht der Genossenschaftsmitglieder richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen, die zur Jagdgenossenschaft gehören (§ 11 Abs. 1). Bei einem Flächenanteil von 0,3 bis zu 5 ha steht eine Stimme zu. Bei einem Flächenanteil von 5 bis 10 ha stehen zwei Stimmen zu; für die 10 ha übersteigende Fläche steht je angefangene 10 ha eine weitere Stimme zu.

(2) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf, abgesehen vom Ehegatten, vom eingetragenen Partner sowie von Eltern und Kindern, höchstens drei Mitglieder vertreten. Miteigentümer können ihr Stimmrecht nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben.

(3) Der Vollversammlung sind jedenfalls vorbehalten

a)

die Wahl und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sowie der Rechnungsprüfer,

b)

die Erlassung und Änderung der Satzung,

c)

die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 8 Abs. 2,

d)

die Beschlussfassung über Anträge betreffend die Umbildung der Jagdgenossenschaft gemäß § 11 Abs. 2 sowie die Vermögensauseinandersetzung gemäß § 11 Abs. 4,

e)

die Entscheidung darüber, die Jagd selbst oder nicht mehr selbst zu nutzen,

f)

die Entscheidung über die Bildung einer Rücklage sowie über die Erhebung einer Umlage zur Deckung künftiger Aufwendungen,

g)

die Genehmigung der Jahresrechnung.

(4) Bei der Beschlussfassung über einen Antrag auf Teilung einer aus mehreren Genossenschaftsjagdgebieten bestehenden Jagdgenossenschaft hat für jedes dieser Genossenschaftsjagdgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 eine gesonderte Abstimmung zu erfolgen. Ein solcher Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Grundeigentümer eines Genossenschaftsjagdgebietes zustimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 25/2011

§ 13 V-JagdG


(1) Der Jagdausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Mitglied ist von der Gemeindevertretung zu entsenden. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft auf mehrere Gemeinden erstreckt, ist es von der Gemeindevertretung jener Gemeinde, auf die der größte Gebietsanteil entfällt, zu benennen. Die übrigen Mitglieder des Jagdausschusses sind aus dem Kreis der Mitglieder der Jagdgenossenschaft auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. Für Mitglieder, die juristische Personen sind, können deren Vertreter in den Jagdausschuss gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Jagdausschusses sind abzuberufen, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit gemäß Abs. 1 ausschließt.

(3) Zur Vertretung verhinderter und zum Ersatz ausgeschiedener Mitglieder des Jagdausschusses sind Ersatzmitglieder mindestens in gleicher Anzahl zu bestellen. Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, ist für den Rest der Funktionsdauer des Jagdausschusses die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Für das von der Gemeinde entsandte Mitglied hat die Gemeinde ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Mitglieder.

(4) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

(5) Beträgt die Zahl der Mitglieder der Jagdgenossenschaft nicht mehr als zehn, so sind die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung wahrzunehmen. Der Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011

§ 14 V-JagdG


(1) Der Jagdausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen.

(2) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft. Er hat die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Jagdausschusses einzuberufen und zu leiten und deren Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch die Rechte oder Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Jagdausschusses zu fertigen.

(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.

(4) Die Wahl und die Abberufung des Obmannes und seines Stellvertreters sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 15 V-JagdG


(2) Die Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft an ihre Mitglieder kann durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet für die Dauer von zwei Wochen erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gelten die Schriftstücke als zugestellt. Erstreckt sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden, so ist die Veröffentlichung in allen diesen Gemeinden durchzuführen.

(3) Am Schluss jedes Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Jahresrechnung zu erstellen. In dieser sind die erzielten Einnahmen den Ausgaben und Rücklagen gegenüberzustellen. Der Überschuss ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen aufzuteilen. Der zur Deckung eines allfälligen Abganges erforderliche Betrag ist in gleicher Weise aufzuteilen.

(4) Vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Jagdjahres ist die Abrechnung samt einem Verzeichnis der Beträge, die auf die einzelnen Mitglieder entfallen, dem Bürgermeister zu übergeben, der sie durch vier Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht bereitzuhalten hat. Während der Einsichtsfrist ist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme und darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Abrechnung oder gegen die Festlegung der Anteile spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist beim Gemeindeamt mündlich oder schriftlich eingebracht werden können. Die Einwendungen sind vom Bürgermeister der Behörde vorzulegen, die über diese endgültig entscheidet. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden erstreckt, gilt dies für alle Gemeinden in gleicher Weise.

(5) Rückständige Beträge für die Abgangsdeckung und rückständige Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 16 V-JagdG


(1) Der Obmann ist verpflichtet, der Behörde die im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Mitglieds der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Jagdgenossenschaft, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist oder Rechte des Antragstellers verletzt werden. Sie hat Wahlen für ungültig zu erklären, sofern das Wahlverfahren rechtswidrig war und das Wahlergebnis dadurch beeinflusst wurde. Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Behörde entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren zulässig.

(3) Erfüllt die Jagdgenossenschaft eine ihr obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Behörde die Erfüllung durch Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Behörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Jagdgenossenschaft sowie auf deren Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Behörde kann durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und mit Befugnissen von Organen der Jagdgenossenschaft betrauen. Dies ist insoweit zulässig, als Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht ausreichen, um eine diesem Gesetz entsprechende Besorgung der Aufgaben der Jagdgenossenschaft zu gewährleisten. Die mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundenen Kosten sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.

(6) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Behörde.

§ 17 V-JagdG


(1) Gegenstand der Jagdnutzung muss das ganze Jagdgebiet hinsichtlich aller Wildarten sein.

(2) Zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes dürfen nur folgende Personen zugelassen werden, sofern sie nicht von der Jagdnutzung ausgeschlossen sind (Abs. 4):

a)

einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen,

b)

einzelne juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben,

c)

Jagdgesellschaften gemäß Abs. 3,

d)

Jagdverfügungsberechtigte, die nicht schon von lit. a bis c erfasst sind, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben.

(3) Mehrere Personen nach Abs. 2 lit. a und b können als Jagdgesellschaft die jagdliche Nutzung eines Jagdgebietes übernehmen. Der Jagdgesellschaft dürfen jedoch nur so viele Personen angehören, dass auf je angefangene 100 ha anrechenbarer Fläche des Jagdgebietes (§ 6) höchstens eine Person entfällt. Die Jagdgesellschaft hat aus dem Kreis ihrer Mitglieder bzw. der Jagdverwalter, wenn es sich um Mitglieder nach Abs. 2 lit. b handelt, einen Jagdleiter zu bestimmen. Der Jagdleiter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich und muss von den anderen Gesellschaftern mit den hiefür erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein. Die Gesellschafter haften für die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der jagdlichen Nutzung des Jagdgebietes ergeben, zur ungeteilten Hand.

(4) Die Behörde hat Personen, die

a)

den im Abschussplan für eine Wildart festgesetzten Mindestabschuss in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wesentlich unterschritten haben und nicht nachweisen können, dass der Abschuss nicht möglich war,

b)

in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wegen Übertretungen gemäß § 68 Abs. 1 lit. e bis m bestraft worden sind oder

c)

trotz Aufforderung durch die Behörde der Verpflichtung, einen Jagdverwalter oder ein Jagdschutzorgan zu bestellen, nicht nachgekommen sind,

auf höchstens fünf Jahre von der Jagdnutzung auszuschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 18 V-JagdG


(1) Jagdverfügungsberechtigte, die ihr Jagdgebiet selbst jagdlich nutzen wollen, müssen dies der Behörde vorher schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen beizuschließen, die für die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 17 erforderlich sind.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Jagdnutzung nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde dem Jagdverfügungsberechtigten die Jagdnutzung zu untersagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 19 V-JagdG


(1) Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt.

(2) Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Jagdnutzungsberechtigten nach diesem Gesetz obliegen. Der Jagdnutzungsberechtigte bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Jagdverwalters duldet oder es bei der Auswahl des Jagdverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(3) Die Bestellung und Abberufung des Jagdverwalters sind der Behörde anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 21/1998, 54/2008

§ 20 V-JagdG


(1) Die Verpachtung der Jagd kann durch freihändige Vergabe, durch Vergabe aufgrund öffentlicher Ausschreibung oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die Jagdverfügungsberechtigten müssen bei der Verpachtung der Jagd auf eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung des Jagdrechts bedacht sein.

(2) Die Jagdpachtzeit hat für Genossenschaftsjagdgebiete sechs Jagdjahre, für Eigenjagdgebiete sechs oder zwölf Jagdjahre zu betragen. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig beendet, so darf die Jagd nur auf den Rest der Pachtzeit verpachtet werden.

(3) Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Er hat alle die Jagdnutzung betreffenden Vereinbarungen zu enthalten, auch allfällige Nebenbestimmungen, wie solche über die Stellung einer Kaution, über Mindestsätze für die Abgeltung von Wildschäden oder über die Erstellung, Benützung oder Ablöse von Jagdeinrichtungen. Nicht im Jagdpachtvertrag enthaltene Vereinbarungen gelten als nicht abgeschlossen. Der Jagdpachtvertrag hat jedenfalls die Namen des Jagdverfügungsberechtigten und des Pächters, die Bezeichnung, Lage und Größe des Jagdgebietes, den Beginn und das Ende der Pachtzeit sowie die Höhe des Pachtzinses zu enthalten.

(4) Vor der Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, dem eine fremde Grundfläche eines anderen Eigentümers im Ausmaß von mehr als 10 ha zugeordnet ist, hat der Eigenjagdberechtigte den Eigentümer dieser Grundfläche anzuhören.

(5) Der Jagdverfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdpachtvertrag frühestens ein Jahr, spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Der Jagdpachtvertrag wird mit dem vereinbarten Zeitpunkt rechtswirksam, wenn ihn die Behörde nicht innerhalb eines Monats beanstandet oder die Gründe für die Beanstandung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist behoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen rechtswirksamer Jagdpachtverträge.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verfahren bei der Verpachtung der Jagd zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 21 V-JagdG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 54/2008

§ 22 V-JagdG


(1) Das Jagdpachtverhältnis erlischt, wenn

a)

der Jagdpächter stirbt, oder – im Falle einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechts – aufgelöst wird,

b)

der Jagdpächter die Voraussetzungen für die Jagdnutzung gemäß § 17 Abs. 2 verliert oder

c)

der Jagdpachtvertrag einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grund (Abs. 3) aufgelöst wird.

(2) Scheidet ein Mitpächter aus dem Jagdpachtverhältnis aus, so treten die übrigen Mitpächter in seine Rechte und Pflichten ein.

(3) Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Jagdpachtverhältnisses durch den Jagdverfügungsberechtigten ist jedenfalls gegeben, wenn der Jagdpächter den rechtskräftig festgestellten Ersatz für Jagd- oder Wildschäden nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung leistet oder wenn er vom Abschussplan mehrfach wesentlich abweicht.

(4) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die Behörde von der vorzeitigen Beendigung des Jagdpachtverhältnisses unverzüglich schriftlich zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr.54/2008

§ 23 V-JagdG


(2) Jagderlaubnisse dürfen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdwirtschaft erteilt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Erteilung von Jagderlaubnissen einzuschränken. Die Jagdnutzungsberechtigten haben ein Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse zu führen. (3) Jagdgäste müssen, wenn sie nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagen, eine auf ihren Namen lautende Bescheinigung des Jagdnutzungsberechtigten mit sich führen, aus welcher ersichtlich ist, inwieweit ihnen das Jagen im Jagdgebiet gestattet ist (Jagderlaubnisschein). Der Jagderlaubnisschein ist den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Verwendung amtlicher Vordrucke für Jagderlaubnisscheine vorsehen.

(4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass seine Jagdgäste die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ausüben. Er ist verpflichtet, die Jagderlaubnis nötigenfalls zu entziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021

§ 24 V-JagdG


(1) Jagen darf nur, wem die Behörde eine Jagdkarte (Abs. 2) oder Gästejagdkarte (Abs. 3) ausgestellt hat.

(2) Eine Jagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Eignung (§ 25) und die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Jagdkarte ist für mindestens ein, höchstens aber für sechs Jagdjahre auszustellen. Sie gilt für das ganze Land.

(3) Eine Gästejagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Geltungsdauer der Gästejagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Gästejagdkarte darf nur im Rahmen einer gemäß § 23 erteilten Jagderlaubnis für bestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirks auf die Dauer von höchstens einer Woche ausgestellt werden. Für dieselbe Person darf höchstens dreimal im Jagdjahr eine Gästejagdkarte ausgestellt werden. Die Gästejagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans.

(4) Die Jagdhaftpflichtversicherung muss bei einem Versicherer bestehen, der für diesen Versicherungszweig in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat, der nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist, zugelassen ist. Sie muss sich auf alle Schäden erstrecken, die der Inhaber der Jagdkarte durch die Ausübung der Jagd verursacht, ausgenommen Jagd- und Wildschäden (§ 59). Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestversicherungssummen festzulegen. Hiebei hat sie auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten sowie auf die Eigenart der Jagdausübung Bedacht zu nehmen.

(5) Die Behörde darf die Jagdkarte oder die Gästejagdkarte der antragstellenden Person nur aushändigen, wenn sie gleichzeitig die Entrichtung des Jagdförderungsbeitrages nachweist. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausstellung einer Jagdkarte nach Abs. 2 oder Gästejagdkarte nach Abs. 3 vor und erbringt die antragstellende Person trotz Aufforderung den Nachweis über die Entrichtung des Jagdförderungsbeitrages nicht, ist der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte oder Gästejagdkarte zurückzuweisen.

(6) Die Behörde hat die Jagdkarte oder Gästejagdkarte mit Bescheid zu versagen oder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 3 nicht erfüllt sind. Entzogene Jagdkarten und Gästejagdkarten sind der Behörde zurückzustellen.

(7) Die Jagdkarte oder Gästejagdkarte muss bei der Ausübung der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Organen der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Jagdnutzungsberechtigten, den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdverfügungsberechtigten vorgezeigt werden.

(8) Die Behörde ist berechtigt, die Versagung oder den Entzug einer Jagdkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit nach Eintritt der Rechtskraft den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer mitzuteilen, sofern dies zum Vollzug der dort geltenden Vorschriften erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008

§ 25 V-JagdG


(2) Als jagdlich geeignet gilt auch, wer

a)

eine gültige – aufgrund einer Jagdprüfung erlangte – Jagdkarte im Sinne des § 24 Abs. 2 eines anderen Bundeslandes vorlegt,

b)

eine gültige Jagdkarte im Sinne des § 24 Abs. 2 eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz vorlegt, soweit diese aufgrund einer Jagdprüfung erlangt wurde, die im Wesentlichen jener nach Abs. 1 gleichwertig ist, oder

c)

die Eignung durch die Anerkennung von Ausbildungen nach Abs. 6, 9 oder 10 nachweist.

(3) Die Jagdprüfung ist vor der bei der Behörde eingerichteten Jagdprüfungskommission abzulegen. Dieser gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender und drei Beisitzer an. Als Beisitzer sind von der Behörde fachlich geeignete Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Zwei Beisitzer sind nach Anhörung der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61), einer nach Anhörung der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Dieser muss über besondere forstfachliche Kenntnisse verfügen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für dieses gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Beisitzer, den es zu vertreten hat.

(4) Die Jagdprüfung ist mündlich abzulegen. Sie hat sich auf die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken. Der Prüfungswerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Durchführung der Prüfung und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,

b)

über die Höhe der vom Prüfungswerber zu zahlenden Prüfungsgebühr, die den besonderen Verwaltungsaufwand abzudecken hat, welcher der Behörde im Zusammenhang mit der Jagdprüfung erwächst, sowie

c)

die angemessene Entschädigung der Mitglieder der Jagdprüfungskommission für die notwendigen Fahrtauslagen und den Zeitaufwand.

(6) Ausbildungsnachweise, die Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für die Jagdprüfung anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Jagdprüfung, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(7) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 6 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

(8) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Ausbildungsnachweise (Abs. 7) abzulegen.

(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Jagdprüfungen von Staaten nach Abs. 2 lit. b jedenfalls als im Wesentlichen gleichwertig mit der Jagdprüfung anzusehen sind und inwieweit Ausbildungsnachweise nach Abs. 6 als Ersatz für die Jagdprüfung gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 6 bis 8, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(10) Die Abs. 6 bis 9 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt wurden, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 44/2013, 58/2016, 73/2021

§ 26 V-JagdG


a)

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

die aus Gründen der Gesundheit oder einer sonstigen Beeinträchtigung nicht geeignet sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,

c)

die wegen eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die Freiheit oder Leib und Leben, welches unter Gebrauch von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen begangen wurde, wegen Diebstahls, Veruntreuung, Unterschlagung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Tierquälerei, Betruges, Untreue oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind,

d)

gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot besteht oder

e)

die wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung oder in den letzten fünf Jahren mehr als zweimal wegen fahrlässig begangener Übertretungen dieses Gesetzes, die auch ein Jagdgast begehen kann, oder des Tierschutzgesetzes bestraft worden sind.

(2) Übertretungen dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 lit. e sind Übertretungen jagdrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes, die zur Versagung oder zum Entzug einer Jahresjagdkarte geführt haben, gleichzuhalten, soweit sie der Behörde bekannt sind. Dies gilt auch für derartige Rechtsverletzungen im Ausland.

(3) Umstände gemäß Abs. 1 lit. c schließen die jagdliche Verlässlichkeit für höchstens zehn Jahre, Umstände gemäß Abs. 1 lit. e für höchstens fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils oder des Straferkenntnisses aus. Die Behörde hat im Bescheid über die Versagung oder Entziehung der Jagdkarte wegen eines solchen Umstandes den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu welchem die jagdliche Verlässlichkeit ausgeschlossen ist.

(4) Zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. b bis d vorliegt, sind dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) ein ärztliches Zeugnis, eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass ein Waffenverbot nicht besteht, anzuschließen. Die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. einer Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass ein Waffenverbot nicht vorliegt, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können. Bei österreichischen Staatsbürgern hat die Behörde Nachweise von Amts wegen einzuholen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte hat die Behörde entsprechende Bescheinigungen nur zu verlangen bzw. Nachweise von Amts wegen einzuholen, sofern sie begründete Bedenken hinsichtlich der Umstände nach Abs. 1 lit. b bis d hat.

(5) Bescheinigungen nach Abs. 4 dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, eine von einer zuständigen Stelle dieses Staates ausgestellte Bescheinigung, vorlegen. Strafregisterbescheinigungen und Bescheinigungen, dass ein Waffenverbot nicht besteht, können bei diesen Personen durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden.

(6) Dem Antrag auf Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3) hat der Jagdgast eine schriftliche Erklärung anzuschließen, dass er die jagdliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 besitzt. Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit einer vorgelegten Erklärung, hat die Behörde Bescheinigungen nach Abs. 4 zu verlangen bzw. Nachweise von Amts wegen einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 6/2004, 54/2008, 70/2016, 4/2022

§ 27 V-JagdG


a)

das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden,

b)

fremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte beeinträchtigt werden,

c)

die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört wird oder

d)

das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei verletzt oder die Jagdausübung in benachbarten Jagdgebieten unnötig gestört wird (Grundsätze der Weidgerechtigkeit).

(2) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Abs. 1 durch Verordnung Gebote und Verbote für das Jagen zu erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln, welche Geräte zum Jagen verwendet und welche Jagdarten angewendet werden dürfen und an welchen Orten und bei welchen äußeren Bedingungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen oder Vorkehrungen gejagt werden darf. Den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten zum Schutz des Wildes im Rahmen der europäischen Integration ist jedenfalls zu entsprechen, sofern diese strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthalten.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amts wegen, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 2 zu bewilligen. Insbesondere kann die Behörde auch ermächtigt werden, eine Ausnahme im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Wildart zu bewilligen, soweit dies mit den Abs. 4 und 5 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Eine von Amts wegen erteilte Ausnahmebewilligung ist allen Jagdnutzungsberechtigten und Jagdschutzorganen des betroffenen Gebietes zuzustellen, im Falle des Abs. 6 letzter Satz lediglich zur Kenntnisnahme; § 66a bleibt unberührt. Aufgrund einer Ausnahmebewilligung erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu.

(4) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:

a)

zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)

zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e)

um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.

(5) Hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 8 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:

a)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b)

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

c)

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

d)

zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

e)

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

f)

um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Wildarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(6) In einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 sind jedenfalls die für die bewilligte Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Ausnahmebewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Soweit sie Großraubwild betrifft, kann sie erforderlichenfalls auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Person durchgeführt werden darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 35/2004, 70/2016, 67/2019, 73/2021

§ 28 V-JagdG


(1) Der Grundeigentümer ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 verpflichtet, die Ausübung des Jagdrechtes auf seinen Grundstücken zu ermöglichen. Er ist dadurch aber nicht gehindert, seine Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise zu nutzen oder zu benützen, auch wenn die jagdliche Nutzung dadurch ausgeschlossen wird.

(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Verhütung von Wildschäden von seinen Grundstücken abzuhalten oder zu vertreiben. Er darf hiebei das Wild weder gefährden noch verletzen. Auf Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a, b und d darf er Raubwild, das nicht ganzjährig geschont ist, töten, soweit dies notwendig ist, um Schäden zu verhindern. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon zu verständigen. Wenn er es verlangt, muss ihm das getötete Raubwild ausgehändigt werden.

(3) Die Benützung von Grundstücken für Zwecke der Jagdwirtschaft ist insoweit zulässig, als deren Nutzung und Benützung durch den Grundeigentümer dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Gebäude und eingefriedete Grundflächen dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers betreten, Anlagen nur nach Maßgabe des § 29 errichtet werden.

§ 29 V-JagdG


(1) Die Errichtung und Erhaltung besonderer Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen (§ 49 Abs. 2) u.dgl., sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Jagdhütten dürfen nur vom Jagdverfügungsberechtigten mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden.

(2) Die Behörde kann die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Futterplätzen für das Rotwild nach Maßgabe des § 44 sowie von Vergleichsflächen nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 ersetzen, wenn die Grundinanspruchnahme dem Grundeigentümer zumutbar ist. Dem Grundeigentümer gebührt eine angemessene Entschädigung, die auf Antrag von der Behörde festzusetzen ist.

(3) Bei Vorliegen eines Baurechtes bedarf es anstelle der Zustimmung des Grundeigentümers (Abs. 1 und 2) der Zustimmung des Bauberechtigten.

(4) Sofern im Jagdpachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Jagdpächter bei Beendigung des Jagdpachtverhältnisses verlangen, dass die ihm gehörenden ortsfesten Jagdeinrichtungen, die einer diesem Gesetz entsprechenden Ausübung des Jagdrechts dienlich sind, vom neuen Jagdnutzungsberechtigten gegen angemessene Entschädigung übernommen werden. Über die Verpflichtung zur Übernahme von Jagdeinrichtungen hat auf Antrag die Behörde zu entscheiden.

(5) Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, sind aus dem Jagdgebiet zu entfernen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 30 V-JagdG


(1) Wenn ein Jagdgebiet anders nicht oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreicht werden kann, dürfen der Jagdnutzungsberechtigte sowie seine Gehilfen und Jagdgäste fremden Grund und fremdes Jagdgebiet im unbedingt nötigen Ausmaß auch außerhalb der der allgemeinen Benützung zugänglichen Straßen und Wege in Jagdausrüstung betreten. Schusswaffen müssen hiebei ungeladen sein, Hunde an der Leine geführt werden.

(2) Auf Antrag eines der betroffenen Jagdnutzungsberechtigten oder Grundeigentümer hat die Behörde den Jägernotweg mit Bescheid festzulegen und dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.

§ 31 V-JagdG


(1) Wenn Wild, welches bei der Jagd verletzt worden ist, in fremdes Jagdgebiet übersetzt, hat der Jäger unverzüglich den Jagdnutzungsberechtigten dieses Jagdgebiets zu verständigen. Stimmt dieser zu, so hat der Jäger die Nachsuche nach dem verletzten Wild zu übernehmen. Der Jagdnutzungsberechtigte hat in diesem Fall Anspruch auf das Wildbret von Schalenwild. Stimmt der Jagdnutzungsberechtigte der Wildfolge nicht zu, so ist er selbst zur sofortigen Nachsuche verpflichtet.

(2) Die Anrechnung auf den Abschussplan richtet sich danach, wer das verletzte Wild sucht.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nur insoweit, als zwischen den Jagdnutzungsberechtigten nicht eine andere Vorgangsweise bei der Wildfolge schriftlich vereinbart ist.

§ 32 V-JagdG


(2) Jagdfremden Personen ist es verboten, Wild anzulocken oder zu berühren, es vorsätzlich zu beunruhigen oder es zu verfolgen. Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften nach Anhörung des Jagdnutzungsberechtigten bewilligte Maßnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken bleiben hievon unberührt. Dasselbe gilt für eine vorsätzliche Beunruhigung, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Nutztieren erforderlich ist. Kommt lebendes oder verendetes Wild in die Gewahrsame nicht berechtigter Personen, so haben diese das Wild unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß den §§ 27 Abs. 3 oder 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 letzter Satz Großraubwild nachstellen, es betäuben, mit einem Sender versehen, vergrämen, fangen oder töten. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon von Behörde vorab zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021

§ 33 V-JagdG


(1) Als Wildruhezonen gelten

a)

ein Bereich im Umkreis von 300 m um einen Futterplatz für Rotwild während der Fütterungsperiode, sofern die Behörde diesen Bereich nicht aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten mit Verordnung einschränkt,

b)

Wildwintergatter während der Zeit, in der das Wild in diesen gehalten wird.

(2) Die Behörde kann Einstandsgebiete in Gegenden, in welchen das Wild in besonderem Maße Störungen ausgesetzt ist, durch Verordnung als Wildruhezonen festlegen, soweit dies erforderlich ist,

a)

um waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4) zu verhindern, oder

b)

den Lebensraum des Wildes zu erhalten; Letzteres gilt insbesondere für Standorte von Wild, welches in Vorarlberg vom Aussterben bedroht und ganzjährig geschont ist, soweit dies zur Erhaltung der Wildpopulation erforderlich ist.

(3) Zur Durchführung von Abschüssen, die aufgrund besonderer behördlicher Verfügung innerhalb bestimmter Frist vorzunehmen sind, kann die Behörde die Sperre von Gebieten im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß mit Verordnung anordnen, wenn dies für eine gefahrlose und zeitgerechte Erfüllung der Abschussverfügung notwendig ist (Sperrgebiete).

(4) Wildruhezonen nach den Abs. 1 und 2 und Sperrgebiete nach Abs. 3 dürfen von jagdfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für

a)

Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

b)

die Benützung von Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, es sei denn, die Behörde hat in Wildruhezonen nach Abs. 1 mit Verordnung zur Gewährleistung einer ungestörten Nahrungsaufnahme des Wildes anderes verfügt;

c)

behördliche Maßnahmen, soweit sie nach anderen Vorschriften unbedingt notwendig sind; in Wildruhezonen nach Abs. 1 lit. b (Wildwintergatter) ist davor der Jagdnutzungsberechtigte oder das Jagdschutzorgan anzuhören.

(5) In einer Verordnung über die Festlegung einer Wildruhezone nach Abs. 2 kann die Behörde die Schonzeit, abweichend von einer Verordnung nach § 36, für das Wild in der Wildruhezone oder Teile derselben verlängern, sofern dies für die Ruhe des Wildes im Lebensraum notwendig ist.

(6) Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Wildruhezonen und Sperrgebiete durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Bei jährlich wiederkehrenden Sperren ist auf den Hinweistafeln Beginn und Ende der Sperrzeit anzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln und ihre Aufstellung zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019

§ 34 V-JagdG


(1) Der Jagdnutzungsberechtigte und sein Jagdschutzorgan sind berechtigt, zu töten:

a)

Hunde, die sie außerhalb der Einwirkung ihres Halters jagend antreffen, wenn diese wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen;

b)

Hunde, die sie wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreifend antreffen, sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist jedoch nur, wenn dieser vom Jagdnutzungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan vorher schriftlich auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen worden ist;

c)

Katzen, die sie in einer Entfernung von mehr als 500 m vom nächsten bewohnten Gebäude wildernd antreffen.

(2) Auf Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a und b dürfen Hunde und Katzen nicht getötet werden. Die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. a besteht nicht hinsichtlich Assistenzhunden, Polizeihunden, Jagd- und Hirtenhunden sowie Lawinensuchhunden, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

§ 35 V-JagdG


(1) Die Landesregierung hat entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes durch Verordnung Zonen unterschiedlicher Behandlung des Rotwildes, und zwar Kernzonen, Randzonen und Freizonen, festzulegen.

(2) Die jagdwirtschaftlichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, dass Rotwild in Randzonen nur vorübergehend in geringer Anzahl vorhanden ist. In Freizonen ist jedes Stück Rotwild, welches sich dort einfindet, sofort zu erlegen.

(3) Soweit dies erforderlich ist, um das Wild von ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Behörde auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen festzulegen. Die Abs. 1 und 2 gelten hiefür sinngemäß.

§ 36 V-JagdG


a)

um einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (§ 35) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen,

b)

um dem ins Landesrecht zwingend umzusetzenden Recht der Europäischen Union, das strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthält, zu entsprechen.

(2) Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung in der Verordnung nach Abs. 1 vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten mit Verordnung oder mit Bescheid, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid festsetzen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten vorgesehen werden, soweit dies mit Abs. 3 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 2 gilt hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß.

(4) Abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen darf das geschonte Wild nur außerhalb der Schonzeit (Schusszeit) bejagt werden.

(5) Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern mit Bescheid bewilligen. Im Hinblick auf nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Bewilligung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 67/2019, 73/2021

§ 37 V-JagdG


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, daß bei bestimmten Wildarten der Abschuß außerhalb von Freizonen (§ 35) im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen hat, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Der Abschuß des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes hat jedenfalls im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen.

(2) Die Abschussplanung hat beim Rotwild im Rahmen von Rotwildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.

(3) Die Rotwildräume sind entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Lande vorkommenden Rotwildpopulationen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(4) Die einzelnen Rotwildräume sowie jener Bereich des Landes, der zu keinem Rotwildraum gehört, sind durch Verordnung der Landesregierung in Wildregionen zu unterteilen. Hiebei ist insbesondere auf die Abgrenzung der Lebensräume von in sich eng zusammenhängenden Populationsteilen des Rotwildes sowie der Lebensräume der Reh- und Gamswildpopulationen, auf eine zweckmäßige jagdwirtschaftliche Zusammenarbeit der Jagdnutzungsberechtigten im Rahmen von Hegegemeinschaften und auf verwaltungsorganisatorische Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.

§ 38 V-JagdG


(1) Die Landesregierung hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jeden Rotwildraum den jährlichen Mindestabschuss an Rotwild, aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Mindestabschüsse, die zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e oder aus sonstigen besonderen jagdwirtschaftlichen Erfordernissen festgelegt werden, sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

(2) Die Abschusszahlen sind unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 2 so festzulegen, dass im Rotwildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Rotwildbestand erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können hiebei insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie durch jagdwirtschaftliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, dass keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (§ 49 Abs. 4), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, so sind die Abschusszahlen gegenüber den vorangegangenen Planungsperioden angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Rotwildpopulation ist Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse hat die Landesregierung spätestens im März jedes zweiten Jahres gesondert für jeden Rotwildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie je einen von den Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten jeder Wildregion namhaft gemachten Vertreter sowie je einen Vertreter der Landwirtschaftskammer, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61), des als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Vereins und der betroffenen Bezirkshauptmannschaften einzuladen.

(4) Die Behörde hat bis zum 30. April jedes zweiten Jahres unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung nach Abs. 1 jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jede Wildregion einen Abschussplan zu erlassen. Dieser hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, die in der Wildregion insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuss) oder die mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuss), oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Mindestabschüsse, die zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e oder aus sonstigen besonderen jagdwirtschaftlichen Erfordernissen festgelegt werden, sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Beim Rotwild ist von dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 v.H. unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gilt der Abs. 2 sinngemäß.

(5) Soweit dies der vollständigen und zeitgerechten Erfüllung des für die Wildregion festgesetzten Mindestabschusses dienlich ist, kann von der Aufteilung der über den Mindestabschuss hinaus zugelassenen Abschüsse (Mehrabschuss) auf die einzelnen Jagdgebiete abgesehen werden. In diesem Fall steht es jedem Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion frei, über den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss hinaus solange weitere Abschüsse vorzunehmen, bis der Mehrabschuss erschöpft ist. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.

(6) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse hat die Behörde spätestens im April jedes zweiten Jahres gesondert für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdverfügungsberechtigten, die Jagdnutzungsberechtigten und ihre Jagdschutzorgane, die Gemeinden sowie die zuständige Dienststelle des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung einzuladen und erforderlichenfalls Waldaufseher beizuziehen. Bei der Besprechung ist auch über Vorhaben zu berichten, die die Jagdausübung oder den Lebensraum des Wildes wesentlich beeinträchtigen können.

(7) Sofern die für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse für Stein- oder Gamswild aufgrund besonderer Umstände, wie beispielsweise Schneelage oder Seuchenzüge, im April nicht ermittelt werden können, hat die Behörde hinsichtlich Stein- oder Gamswild bis zum 31. Juli des Jahres die Abschussplanbesprechung (Abs. 6) durchzuführen und den Abschussplan (Abs. 4) zu erlassen.

(8) Im Falle einer wesentlichen Änderung der der Abschussplanung für die zweijährige Planungsperiode (Abs. 1) zugrunde gelegten maßgeblichen Verhältnisse, kann die Landesregierung die Verordnung über den Mindestabschuss für das jeweils zweite Jagdjahr der Planungsperiode entsprechend ändern; Abs. 3 gilt sinngemäß. Dasselbe gilt für eine Verordnung der Behörde nach Abs. 4; Abs. 6 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016, 67/2019

§ 39 V-JagdG


(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung des Wildes (§ 35) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde anzuordnen, dass der Mindestabschuss bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schusszeit zu entsprechenden Teilen erfüllt sein muss.

(2) Wenn dem Abs. 1 nicht entsprochen ist, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten eine Nachfrist einräumen, sofern anzunehmen ist, dass dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschussverpflichtung führt. Sie hat durch Verordnung die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der Wildregion anzuordnen und hiefür eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschussverpflichtung sicherzustellen. Hiebei sind die in anderen Jagdgebieten über den Mindestabschuss hinaus vorgenommenen Abschüsse anzurechnen. Im Falle einer solchen Anordnung ist jeder Jagdnutzungsberechtigte der Wildregion verpflichtet, in seinem Jagdgebiet so viele Abschüsse wie möglich vorzunehmen, bis die angeordneten Abschüsse insgesamt erfüllt sind. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.

(3) Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Behörde erforderlichenfalls dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,

a)

erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt hat, oder

b)

nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr abschießen darf.

§ 41 V-JagdG


(1) Schälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes unverzüglich abzuschießen. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.

(2) Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes

a)

Abschussaufträge gemäß Abs. 3 zu erteilen oder

b)

die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Abs. 4 anzuordnen.

(3) Ein Abschussauftrag ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4), drohen. Der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten. Erforderlichenfalls ist der Abschussauftrag auch auf die dem Schadgebiet benachbarten Jagdgebiete zu erstrecken.

(4) Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden; ansonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.

(5) Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Abs. 2 insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.

(6) Im Verfahren nach Abs. 4 hat auch der Jagdverfügungsberechtigte Parteistellung.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten. Sie gelten, ausgenommen Gamswild, weiters nicht für nach Art. 14 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten, wenn der Abschuss entgegen der Schonzeit erfolgen soll. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019

§ 42 V-JagdG


(2) Jeder Abschuss von Wild, welcher dem Abschussplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche der Behörde schriftlich zu melden. Erlegtes Schalenwild muss einem zuständigen Kontrollorgan (Abs. 3) vorgezeigt werden. Die Vorzeigepflicht gilt nicht für

a)

männliches Schalenwild, das älter als ein Jahr ist, sofern es sich nicht um vor dem 1. August erlegtes einjähriges Rotwild handelt,

b)

weibliches Gams- und Steinwild, ausgenommen Kitze.

Das zuständige Kontrollorgan hat die Abschussmeldung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Das Kontrollorgan hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen und die erteilte Bestätigung in einem Tagebuch zu verzeichnen. Wenn das Wild schon gekennzeichnet ist oder wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es gekennzeichnet war, darf das Kontrollorgan die Abschussmeldung nicht bestätigen.

(3) In jeder Gemeinde sind vom Bürgermeister nach Anhörung der Jagdverfügungsberechtigten unbefangene, vertrauenswürdige und sachkundige Personen, die leicht erreichbar sind, als Kontrollorgane zu bestellen. Das Kontrollorgan ist nur für Schalenwild zuständig, das in jener Wildregion erlegt wurde, der die bestellende Gemeinde angehört.

(4) Bei männlichem Schalenwild sowie weiblichem Gams- und Steinwild, das nicht nach Abs. 2 vorzuzeigen ist, sind die Abschussmeldungen anlässlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen, zu überprüfen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Abschussliste, die Abschussmeldung, die Bekanntgabe der bestellten Kontrollorgane, das Tagebuch, die Kennzeichnung des erlegten Wildes sowie die Kennzeichnung und die Beschaffenheit der vorgelegten Beweisstücke zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 44/2013, 78/2017, 73/2021

§ 43 V-JagdG


(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle rechtlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Gelegenheiten zu nützen, die Einstands- und Äsungsverhältnisse in seinem Jagdgebiet zu verbessern.

(2) Soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist, muss das Rotwild gefüttert werden. Anderes Wild darf in diesem Umfang gefüttert werden. Die Behörde hat die Wildfütterung zu untersagen, soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.

(3) Für die Fütterung gelten folgende Bestimmungen:

a)

Wild, für das Freizonen und Randzonen festgelegt sind (§ 35), darf dort nicht gefüttert werden.

b)

Die Fütterung darf in der Zeit zwischen Beginn und Ende der jährlichen Fütterung nicht unterbrochen werden.

c)

Die Fütterung ist nach Art und Menge so zu beschränken, dass das Wild gesund bleibt und Schäden durch das Wild vermieden werden. Sie hat die vorhandene natürliche Äsung so zu ergänzen, dass das Nahrungsangebot insgesamt jenem möglichst nahe kommt, welches ein unversehrter natürlicher Lebensraum dem Wild bietet.

d)

Die Fütterung hat an Futterplätzen (§ 44) oder in Wintergattern (§ 45) zu erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Fütterung zu erlassen. Die Behörde hat erforderlichenfalls Beginn und Ende der Fütterung durch Verordnung festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 44 V-JagdG


(1) Die Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass den Erfordernissen nach § 43 Abs. 2 und 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, dass das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.

(2) Die Einrichtung von Futterplätzen muss vorher dem Waldaufseher angezeigt werden.

(3) Futterplätze für Schalenwild dürfen nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten, der zuvor die Eigentümer der im Einflussbereich des Futterplatzes gelegenen Grundstücke zu hören hat, eingerichtet werden. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt, ist die Bewilligung der Behörde einzuholen. Diese ist nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Hegegemeinschaft hat sich um eine Vereinbarung zu bemühen, wonach die Hegegemeinschaft selbst oder Jagdnutzungsberechtigte und Jagdverfügungsberechtigte aus dem Gebiet der Hegegemeinschaft den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke eine Abgeltung für die Bereitstellung von Futterplätzen und Einstandsgebieten für Rotwild leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019

§ 45 V-JagdG


(1) Zur Vermeidung von Wildschäden können mit Zustimmung des Grundeigentümers (§ 29 Abs. 1) und mit Bewilligung der Behörde Wildwintergatter errichtet und betrieben werden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag der Hegegemeinschaft (§ 54) zu erteilen, wenn der Standort, die Größe, die Ausstattung und die vorgesehene Betriebsweise des Wildwintergatters den Erfordernissen des Wildes entspricht und keine untragbaren Wildschäden erwarten lässt. Der Jagdverfügungsberechtigte ist vorher anzuhören.

(3) Beginn und Ende der jährlichen Wintergatterung sind der Behörde vorher anzuzeigen.

(4) Die Behörde hat die Bewilligung zu entziehen, wenn die Interessen gemäß Abs. 2 auch nicht durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen hinsichtlich der Ausstattung und Betriebsweise des Wildwintergatters ausreichend geschützt werden. Die Bewilligung erlischt, wenn die Wintergatterung zweimal hintereinander unterbleibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 46 V-JagdG


(1) Wild, welches in einem Jagdgebiet bisher nicht heimisch war, darf dort nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsätze des § 3 nicht verletzt werden und durch das Aussetzen weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden; Beschränkungen für das Aussetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer und die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) zu hören.

(2) Die Landesregierung kann, soweit es im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich erscheint, durch Verordnung eine Bewilligungspflicht im Sinne des Abs. 1 auch für das Aussetzen von heimischem Wild festlegen; das Aussetzen von heimischem Schalenwild ist jedenfalls bewilligungspflichtig.

(3) Wird Wild ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ausgesetzt, so hat die Behörde den sofortigen Abschuss zu verfügen.

(4) Wild einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen, ist dem Jagdnutzungsberechtigten nur mit Bewilligung der Behörde gestattet. Die Bewilligung hat auf eine bestimmte Anzahl von Tieren zu lauten und ist zu befristen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt werden kann. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Bewilligung

a)

nur für Tiere vorgesehen werden darf, die nachweislich für Tiergärten, Wildparks oder dgl., für wissenschaftliche Zwecke oder zum Aussetzen in anderen Gebieten bestimmt sind, und

b)

dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2004, 54/2008, 70/2016, 67/2019

§ 47 V-JagdG


Für jedes Jagdgebiet muss ein geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 48 V-JagdG


(1) Der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sind verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten von ansteckenden Tierkrankheiten im Tierbestand des Jagdgebietes unverzüglich der Behörde, dem Obmann der Hegegemeinschaft und den Jagdnutzungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiete bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung kann, soweit dies über einschlägige Festlegungen im Abschussplan nach § 38 Abs. 1 oder 4 hinaus erforderlich ist, durch Verordnung Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e festlegen, insbesondere

a)

die Pflicht zur Erlegung von Wild mit einer ansteckenden Tierkrankheit oder von Wild, bei dem der Verdacht auf eine ansteckende Tierkrankheit besteht, ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes,

b)

die Pflicht zur Vorlage von erlegtem Wild mit einer ansteckenden Tierkrankheit oder von erlegtem Wild, bei dem der Verdacht auf eine ansteckende Tierkrankheit besteht,

c)

die Pflicht zur Probenziehung und

d)

die erforderlichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten.

(3) Soweit dies zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 2 erforderlich ist, hat die Behörde die Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Abschussaufträge im Sinne des Abs. 2 lit. a kann sie auch ohne entsprechende Verordnungsregelung nach Abs. 2 lit. a mit Bescheid erteilen, wenn dies zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e erforderlich ist; vor Erteilung eines solchen Abschussauftrages ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen; der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

§ 49 V-JagdG


(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild ständig zu beobachten. Zudem haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte die Entwicklung des Lebensraumes des Wildes zu beobachten.

(2) Zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden (Abs. 4) haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten und zu erhalten. Sie müssen in solcher Anzahl und an solchen Orten errichtet werden, dass bei den örtlich unterschiedlichen Verhältnissen ausreichende Kenntnisse über den Waldzustand mit und ohne Beeinflussung durch das Wild gewonnen werden können. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergleichsflächen, insbesondere über die erforderliche Anzahl, Größe und Ausstattung, zu erlassen.

(3) Soweit es zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden oder zur Verbesserung des Wildlebensraumes zweckmäßig ist, kann die Behörde eine Begehung anordnen, an der der Jagdverfügungsberechtigte, der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sowie Waldaufseher teilzunehmen haben. Hiezu ist auch ein Vertreter der betroffenen Hegegemeinschaft einzuladen. Über das Ergebnis der Begehung einschließlich der Verbesserungsvorschläge ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn das Wild durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

a)

in Waldbeständen ausgedehnte Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die gesunde Entwicklung des Waldes unmöglich macht oder wesentlich verschlechtert,

b)

die Wiederbewaldung oder Neubewaldung verhindert,

c)

Naturverjüngung nicht aufkommen lässt oder

d)

eine standortgemäße Mischung von Baumarten verhindert.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 50 V-JagdG


(1) Zum Zwecke der öffentlichen Begutachtung der Jagdwirtschaft hat die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) für jeden Verwaltungsbezirk jährlich eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschau kann für Teile eines Verwaltungsbezirks gesondert durchgeführt werden.

(2) Im Rahmen der Hegeschau hat eine Beurteilung der Jagdwirtschaft in den einzelnen Hegegemeinschaften und Jagdgebieten zu erfolgen. Sie ist durch Sachverständige vorzunehmen. Hiebei ist insbesondere auf die Einhaltung des Abschussplanes, die eingetretenen Wildschäden und die zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse unternommenen Anstrengungen Bedacht zu nehmen und der Wildabschuss im gesamten aus hegerischer Sicht zu bewerten.

(3) Die Hegegemeinschaften und Jagdnutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Veranstalter die für die Darstellung und Beurteilung der Jagdwirtschaft erforderlichen Unterlagen und Beweisstücke vorzulegen. Die Behörde ist befugt, dem Veranstalter die zur Durchführung der Hegeschau erforderlichen Daten bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 51 V-JagdG


(1) Der Jagdnutzungsberechtigte oder Jagdverfügungsberechtigte hat in seinem Jagdgebiet nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einen ständigen Jagdschutzdienst mit der Aufgabe einzurichten,

a)

Eingriffe in das Jagdrecht sowie Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften zu verhindern und gegebenenfalls festzustellen und anzuzeigen und

b)

eine fachgerechte, den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechende Bewirtschaftung des Jagdgebietes dauernd zu gewährleisten.

(2) Zur Besorgung des Jagdschutzdienstes hat der Jagdnutzungsberechtigte, soweit er diesen nicht gemäß Abs. 6 selbst versieht, Jagdschutzorgane in solcher Anzahl und mit einem solchen Beschäftigungsausmaß zu bestellen, dass ihr Einsatz bei Bedarf gesichert ist. Wenn dies im Pachtvertrag vorgesehen ist, kommt diese Aufgabe dem Jagdverfügungsberechtigten zu. Bei der Bestellung ist auf die Größe des Jagdgebietes, den Wildbestand und die Gefährdungen, denen das Wild im Jagdgebiet ausgesetzt ist, sowie auf die Schutzbedürftigkeit des Pflanzenwuchses im Jagdgebiet Bedacht zu nehmen. In einem Jagdgebiet mit mehr als 1800 ha anrechenbarer Fläche (§ 6) muss mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt sein, es sei denn, es fallen Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang an. Die Behörde hat dem Jagdnutzungsberechtigten bzw. dem Jagdverfügungsberechtigten nötigenfalls mit Bescheid vorzuschreiben, in welchem Umfang er Jagdschutzorgane zu bestellen hat.

(3) Die Bestellung zum Jagdschutzorgan bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt sind und der Jagdverfügungsberechtigte der Bestellung zustimmt. Die Behörde hat die Zustimmung zu ersetzen, wenn sie aus unsachlichen Gründen verweigert wird. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 52 nicht vorliegen oder das Jagdschutzorgan seinen Verpflichtungen (§§ 53 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 2 lit. a) mehrfach nicht nachkommt.

(4) Das Jagdschutzorgan ist für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses zu bestellen. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte die Jagd selbst nutzt, ist es für mindestens sechs Jahre, höchstens aber für die Dauer der Jagdnutzung in Dienst zu stellen. Das Jagdschutzorgan darf gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde vorzeitig seiner Funktion enthoben werden. Die Zustimmung ist nach Anhören des Jagdverfügungsberechtigten zu erteilen, wenn die vorzeitige Enthebung nicht aus Gründen erfolgt, die dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Jagdschutzdienst entgegenstehen.

(5) Die Behörde hat das Jagdschutzorgan auf die vorschriftsmäßige Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse anzugeloben und ihm einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Das Jagdschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen. Bei Beendigung der Tätigkeit des Jagdschutzorganes sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzustellen.

(6) Der Jagdnutzungsberechtigte bzw. Jagdverfügungsberechtigte oder im Falle einer Jagdgesellschaft deren Leiter kann durch die Behörde der Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen entbunden werden, wenn er die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt, das Jagdgebiet eine anrechenbare Fläche von weniger als 500 ha aufweist und Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang anfallen. In diesem Fall kommen dem Jagdnutzungsberechtigten bzw. dem Leiter der Jagdgesellschaft (Jagdschutzbeauftragte) die Aufgaben und Befugnisse gemäß § 53 Abs. 1, 3 und 4 zu. Der Abs. 5 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 52 V-JagdG


(1) Als Jagdschutzorgan kann nur bestellt werden, wer

a)

österreichischer Staatsbürger ist,

b)

die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt,

c)

verlässlich und zur Erfüllung seiner Aufgaben körperlich und geistig geeignet ist,

d)

zeitlich und aufgrund der Lage des Wohnsitzes imstande ist, seinen Dienst als Jagdschutzorgan ordnungsgemäß zu versehen, und

e)

die Jagdschutzprüfung mit Erfolg abgelegt hat.

Ein Jagdschutzorgan darf nicht für mehr als 1800 ha anrechenbare Fläche (§ 6) zuständig sein, es sei denn, es handelt sich um ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) oder es fallen Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang an.

(2) Die Jagdschutzprüfung ist vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Jagdschutzprüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein Vorsitzender und drei Beisitzer an. Als Vorsitzender und als Beisitzer sind von der Landesregierung fachlich geeignete Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Vorsitzende muss Landesbediensteter sein, der dem Personalstand der für Jagdangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung angehört. Je ein Beisitzer ist auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie einer aus dem Kreis der Jagdschutzorgane zu bestellen. Der von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagene Beisitzer muss über besondere forstfachliche Kenntnisse verfügen. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für deren Bestellung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Bestellung der Mitglieder, die sie zu vertreten haben.

(3) Zur Jagdschutzprüfung dürfen von der Landesregierung nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und zwei Ausbildungsjahre in einem von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen zugelassenen Jagdbetrieb abgeleistet haben.

(4) Die Jagdschutzprüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen. Sie hat sich auf die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken. Die Jagdschutzprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Voraussetzungen für die Zulassung von Jagdbetrieben zur Ausbildung von Jagdschutzorganen und die für die Ausbildungsjahre erforderliche Betätigung im Jagdgebiet,

b)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, den Prüfungsstoff, die Durchführung der Prüfung und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,

c)

die vom Prüfungswerber zu zahlende Prüfungsgebühr, die den besonderen Verwaltungsaufwand abzudecken hat, welcher der Behörde im Zusammenhang mit der Jagdschutzprüfung erwächst, sowie

d)

die angemessene Entschädigung der Mitglieder der Jagdschutzprüfungskommission für die notwendigen Fahrtauslagen und den Zeitaufwand.

(6) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz für die Jagdschutzprüfung (Abs. 2) und Ausbildungsjahre (Abs. 3) gelten die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 10 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 58/2016

§ 53 V-JagdG


(2) Das Jagdschutzorgan hat den Jagdnutzungsberechtigten in allen jagdwirtschaftlichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug hat es anstelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen; hiezu gehört insbesondere die Vornahme von Abschüssen gemäß den §§ 35 Abs. 2, 39 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 4 und 48 Abs. 3.

(3) Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes

a)

Personen, welche im Verdacht stehen, eine Übertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten,

b)

Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 festzunehmen und sie, wenn sie sich der Festnahme im Jagdgebiet durch Flucht entziehen, auch über sein Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

c)

die im Besitz von Personen gemäß lit. a und b vorgefundenen Gegenstände, die allem Anschein nach von einer Übertretung dieses Gesetzes herrühren oder hiezu bestimmt sind, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

(4) Das Jagdschutzorgan darf nur Personen festnehmen, die es entgegen § 32 Abs. 1 jagend oder mit Jagdbeute antrifft, wenn sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.

(5) Das Jagdschutzorgan hat die festgenommenen Personen und vorläufig beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben. Wenn der Grund der Festnehmung oder der vorläufigen Beschlagnahme schon vorher wegfällt, ist die festgenommene Person freizulassen und der vorläufig beschlagnahmte Gegenstand zurückzugeben. Die festgenommene Person ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnehmung, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnehmung und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnehmung und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016, 73/2021

§ 54 V-JagdG


(1) Für jede Wildregion im Bereich einer Kernzone oder Randzone für Rotwild (§ 35) besteht eine Hegegemeinschaft. Sie wird durch die Jagdnutzungsberechtigten der Jagdgebiete gebildet, auf die sich die Wildregion erstreckt.

(2) Für Wildregionen, die nicht unter den Abs. 1 fallen, hat die Behörde Hegegemeinschaften einzurichten, wenn dies die Mehrheit der Jagdnutzungsberechtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 55 Abs. 1 beschließt.

(3) Die Hegegemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre Organe sind die Mitgliederversammlung, der Obmann und die Rechnungsprüfer. Zur Vorbereitung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung und zur Mitwirkung bei der Durchführung ihrer Beschlüsse kann ein Ausschuss eingerichtet werden, der neben dem Obmann und dem Obmannstellvertreter höchstens drei weitere Mitglieder umfassen darf. Die Hegegemeinschaft untersteht der Aufsicht der Behörde.

(4) Neben den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Aufgaben obliegen der Hegegemeinschaft die Fütterung des Rotwildes einschließlich der Einrichtung von Futterplätzen sowie die Abstimmung aller sonstigen das Rotwild betreffenden jagdwirtschaftlichen Maßnahmen.

(5) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung hat die Hegegemeinschaft folgende weitere Aufgaben zu besorgen:

a)

die Fütterung von anderem Wild als Rotwild nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 einschließlich der Einrichtung von Futterplätzen,

b)

die Abstimmung jagdwirtschaftlicher Maßnahmen bezüglich anderer Wildarten als Rotwild,

c)

die Durchführung jagdwirtschaftlicher Maßnahmen, die allen in der Hegegemeinschaft zusammengeschlossenen Jagdgebieten dienlich sind, wie die Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse, die Errichtung von Wildwintergattern oder die Bestellung von Jagdschutzorganen,

d)

der Abschluss einer Vereinbarung nach § 44 Abs. 4.

(6) Soweit jagdwirtschaftliche Aufgaben von der Hegegemeinschaft besorgt werden, tritt diese an die Stelle der Jagdnutzungsberechtigten.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 55 V-JagdG


(1) Der Mitgliederversammlung gehören die Jagdnutzungsberechtigten der in der Hegegemeinschaft zusammengefassten Jagdgebiete sowie ein allenfalls von den Jagdverfügungsberechtigten in diesen Gebieten mit einfacher Mehrheit namhaft gemachter Vertreter an. Jedem Mitglied kommen bei Abstimmungen und Wahlen auf je angefangene 500 ha der einbezogenen anrechenbaren Fläche eine Stimme, höchstens jedoch vier Stimmen zu; dem Vertreter der Jagdverfügungsberechtigten kommt eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Eine Jagdgesellschaft ist als ein Mitglied anzusehen, das durch den Jagdleiter vertreten wird.

(2) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder oder von Mitgliedern, die ein Viertel aller Stimmen auf sich vereinigen, unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Beginns der Versammlung sowie der Tagesordnung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Eine halbe Stunde nach dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn auf diese Rechtsfolge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen jedenfalls

a)

die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, allenfalls die Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die Wahl der Rechnungsprüfer,

b)

die Abberufung des Obmannes oder seines Stellvertreters wegen Verstoßes gegen jagdrechtliche Vorschriften oder grober Pflichtverletzung,

c)

die Festlegung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

d)

die Entscheidung über die Besorgung von Aufgaben gemäß § 54 Abs. 5 sowie

e)

die nähere Regelung der Kostenverumlagung.

(5) Die Wahl und die Abberufung des Obmanns und seines Stellvertreters sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Behörde, die Landwirtschaftskammer und der Tourismusverband können zu den Mitgliederversammlungen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist ihnen rechtzeitig bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

§ 55a V-JagdG


Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

(1) Sitzungen der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses gemäß § 54 Abs. 3 können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall

a)

sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;

b)

gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

c)

können auch sonstige Personen, die zur Sitzung entsendet werden, an der Videokonferenz teilnehmen;

d)

hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.

§ 56 V-JagdG


(1) Als Obmann ist eine in jagdlichen Belangen besonders erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person zu bestellen. Der Obmann muss nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein. Die Funktionsperiode des Obmannes beträgt drei Jahre.

(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Für diesen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Obmann.

(3) Der Obmann vertritt die Hegegemeinschaft. Er hat die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls den Ausschuss einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten und Beschlüsse durchzuführen. Er hat alle Aufgaben zu besorgen, die nicht der Mitgliederversammlung oder gegebenenfalls dem Ausschuss vorbehalten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 57 V-JagdG


(1) Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat aufgrund eines Voranschlags für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Obmann hat bis spätestens 1. Juli jedes Jahres den Entwurf eines Voranschlags der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für welche im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Obmann der Mitgliederversammlung ehestens den Entwurf eines Nachtragsvoranschlags zur Beschlussfassung vorzulegen. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Obmann den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wenn ein Ausschuss eingerichtet ist, kommen diese Aufgaben dem Ausschuss zu.

(2) Die Mitglieder haben zu den Kosten der Fütterung wie folgt beizutragen:

a)

im Verhältnis zu dem im Abschussplan für das betreffende Jagdjahr festgesetzten Mindestabschuss, oder

b)

sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt: im Verhältnis zu dem im Abschussplan für das betreffende Jagdjahr festgesetzten Mindestabschuss zuzüglich der tatsächlichen, außerhalb des Gebietes einer Freihaltung vorgenommenen Abschüsse von männlichem Wild, das älter als zwei Jahre ist.

Diese Beiträge können für die verschiedenen Geschlechter und Altersklassen des Wildes unterschiedlich festgelegt werden. Wenn das Jagdgebiet nur teilweise in das Gebiet der Wildregion einbezogen ist, ist jener Teil des festgesetzten Mindestabschusses, der dem einbezogenen Teil der anrechenbaren Fläche des Jagdgebietes entspricht, zugrunde zu legen. Abschüsse aufgrund einer Verpflichtung nach §§ 38 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 dritter Satz und 48 Abs. 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Auch die Kosten der Hegegemeinschaft für eine Abgeltung nach § 44 Abs. 4 sind nach Abs. 2 zu verumlagen.

(4) Andere Kosten als jene nach den Abs. 2 und 3 sind entsprechend dem Nutzen für die einzelnen Jagdgebiete auf die Mitglieder zu verumlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

§ 58 V-JagdG


(1) Der Obmann der Hegegemeinschaft ist verpflichtet, der Behörde die im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Mitglieds der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Hegegemeinschaft, die gegen ein Gesetz verstoßen, aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist oder Rechte des Antragstellers verletzt werden. Sie hat Wahlen für ungültig zu erklären, sofern das Wahlverfahren rechtswidrig war und das Wahlergebnis dadurch beeinflusst wurde. Die Hegegemeinschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Behörde entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren zulässig.

(3) Erfüllt die Hegegemeinschaft eine ihr obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Behörde die Erfüllung durch Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Behörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Hegegemeinschaft sowie auf deren Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Behörde kann durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und mit Befugnissen von Organen der Hegegemeinschaft betrauen. Dies ist insoweit zulässig, als Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 nicht ausreichen, um eine diesem Gesetz entsprechende Besorgung der Aufgaben der Hegegemeinschaft zu gewährleisten. Die mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundenen Kosten sind von der Hegegemeinschaft zu tragen.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen der Hegegemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.

§ 59 V-JagdG


(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks, soweit zwischen ihnen nichts anderes vereinbart ist,

a)

den bei der Ausübung der Jagd von ihm selbst, seinen Hilfskräften, den Jagdgästen oder von Jagdhunden an den Grundstücken, den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an Haustieren verursachten Schaden (Jagdschaden),

b)

den durch das Schalenwild am Bewuchs sowie den durch Hasen und Dachse an Feldfrüchten verursachten Schaden (Wildschaden)

zu ersetzen.

(2) Wildschäden in Gemüse- und Ziergärten sowie in Baumschulen u. dgl. sind nur zu ersetzen, wenn die Schädigung erfolgte, obgleich vom Geschädigten die Vorkehrungen getroffen worden waren, mit welchen solche Anpflanzungen üblicherweise gegen Wildschäden geschützt werden.

(3) Der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtige kann vom Jagdnutzungsberechtigten für bestimmte Grundstücke mit besonders gefährdetem forstlichen Bewuchs die Beistellung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen verlangen. Im Streitfall hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Kommt der Jagdnutzungsberechtige einem solchen Verlangen nach, so ist er vom Schadenersatz befreit, wenn die Mittel nicht oder nicht fachgerecht angebracht worden sind.

(4) Wildschäden sind nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte die vom Jagdnutzungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(5) Leistungen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 44 Abs. 4 erbracht wurden, sind auf einen Ersatzanspruch für Schäden durch Rotwild gemäß dieser Bestimmung anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 60 V-JagdG


(1) Schadenersatzansprüche gemäß § 59 sind vom Geschädigten innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten schriftlich geltend zu machen. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, kann der Geschädigte ein Schlichtungsverfahren (Abs. 2 bis 5) beantragen.

(2) Als Schlichter sind von der Behörde für ihren Verwaltungsbezirk Personen zu bestellen und zu beeiden, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind.

(3) Das Schlichtungsverfahren muss vom Geschädigten innerhalb von vier Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde schriftlich beantragt werden. Die Behörde hat den Antrag unverzüglich einem Schlichter, der im Hinblick auf Schadensart und Schadensort geeignet ist, zur Behandlung zuzuweisen. Der Schlichter hat ehestens ein schriftliches Gutachten darüber zu erstellen, ob die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gemäß § 59 vorliegen und gegebenenfalls wie hoch der Schaden ist, und dem Jagdnutzungsberechtigten sowie dem Geschädigten zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Schlichter das geschädigte Gut ehestens zu besichtigen. Lässt sich die Höhe des Schadens erst zur Zeit der Ernte ermitteln, hat der Schlichter eine weitere Besichtigung für diesen Zeitpunkt vorzusehen. Der Geschädigte hat den Schlichter spätestens eine Woche vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Der Schlichter hat den Jagdnutzungsberechtigten und den Geschädigten zur Teilnahme an den Besichtigungen einzuladen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich über die Schadensursache und Schadenshöhe zu äußern.

(4) Wenn weder der Jagdnutzungsberechtigte noch der Geschädigte innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gutachtens dem Schlichter mitteilt, dass er mit der von ihm ermittelten Schadenshöhe nicht einverstanden ist, ist dies als Zustimmung zu einem Vergleich auf der Grundlage des Gutachtens zu werten. Der Schlichter hat die Parteien bei der Übermittlung des Gutachtens auf diese Rechtswirkung hinzuweisen. Nach Ablauf der Frist hat der Schlichter den Parteien schriftlich mitzuteilen, ob der Vergleich zustande gekommen ist. Ist der Vergleich zustande gekommen, so hat der Jagdnutzungsberechtigte den im Vergleichswege vereinbarten Schadenersatz innerhalb eines Monats an den Geschädigten zu zahlen. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung).

(5) Der Schlichter hat Anspruch auf Gebühren im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht. Die Gebühren sind, von folgender Ausnahme abgesehen, vom Jagdnutzungsberechtigten zu tragen. Wenn der Schlichter die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gemäß § 59 nicht als gegeben erachtet oder wenn der verglichene Schadensbetrag nicht höher ist als ein vom Jagdnutzungsberechtigten im Verfahren gemäß Abs. 1 schriftlich angebotener Schadenersatz, sind die Gebühren je zur Hälfte vom Jagdnutzungsberechtigten und vom Geschädigten zu tragen. Erforderlichenfalls sind die Gebühren von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(6) Der Geschädigte kann den Schadenersatzanspruch auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen, wenn seit dem Eintritt des Schadens weniger als drei Jahre verstrichen sind und

a)

der Schlichter die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gemäß § 59 nicht als gegeben erachtet,

b)

auf das vom Schlichter erstellte Gutachten hin kein Vergleich zustande kommt oder

c)

neun Monate nach Einbringung des Antrags das Gutachten des Schlichters noch aussteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 44/2013

§ 61 V-JagdG


(1) Dem Verein „Vorarlberger Jägerschaft“ obliegt die Wahrnehmung der im Abs. 2 genannten Aufgaben.

(2) Die Aufgaben der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) sind:

a)

die Wahrnehmung der Anhörungsrechte nach den §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 1 und 66;

b)

die Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse (§ 38 Abs. 3);

c)

die Veranstaltung der jährlichen Hegeschau (§ 50);

d)

die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 52 Abs. 2;

e)

die Beistellung von Jagdsachverständigen über behördliche Anordnung;

f)

das Anbieten und die Durchführung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung einschließlich jener der Jagdschutzorgane, um auf eine diesem Gesetz entsprechende Ausübung der Jagd hinzuwirken;

erforderlichenfalls können zu diesem Zwecke auch eigene Einrichtungen geschaffen und betrieben werden;

g)

die Förderung der Jagdhundezucht;

h)

die jagdliche Information der Jagdkartenbesitzer (§ 24 Abs. 2);

i)

die Pflege des jagdlichen Brauchtums, insbesondere die Durchführung jagdkultureller Veranstaltungen.

(3) Die Behörde ist befugt, der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) die für die Zustellung von jagdlichen Informationen (Abs. 2 lit. h) erforderlichen personenbezogenen Daten der Jagdkartenbesitzer bekannt zu geben.

(4) Die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 37/2018

§ 62 V-JagdG


(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 61 Abs. 2 erhält die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) folgende Mittel:

a)

von der Landesregierung jährlich einen Betrag in Höhe von 10 % des Ertrages der Jagdabgabe und

b)

den Ertrag des Jagdförderungsbeitrages (Abs. 2 und 3).

(2) Personen, denen eine Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) oder eine Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3) ausgestellt wird, haben einen Jagdförderungsbeitrag zu leisten.

(3) Die Höhe des Jagdförderungsbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Sie darf für ein Jahr das Eineinhalbfache der Verwaltungsabgabe, die für die Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte zu entrichten ist, nicht übersteigen. Der Jagdförderungsbeitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte fällig.

(4) Die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) hat die Mittel nach Abs. 1 für die gesetzmäßige, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben nach § 61 Abs. 2 zu verwenden. Auf Verlangen der Landesregierung hat die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) die Verwendung dieser Mittel offen zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 63 V-JagdG


(2) Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.

(3) Soweit es aus Gründen der Betroffenheit des Gebietes mehrerer Verwaltungsbezirke zweckmäßig ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Erlassung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021

§ 64 V-JagdG


Die in den §§ 13 Abs. 1 und 3 und 15 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 65 V-JagdG


(1) Sämtliche Jagdgebiete unterliegen der behördlichen Überwachung (Jagdaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörde, die Einhaltung dieses Gesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen ergangenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe der Behörde berechtigt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdverfügungsberechtigten und vom Jagdnutzungsberechtigten sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Behörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Wildzählungen vornehmen und Untersuchungsmaterial entnehmen. Wenn die jagdrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, hat die Behörde die zur umgehenden Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Soweit Abschüsse gemäß den §§ 35 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1, 2 und 41 Abs. 1 bis 4 und 48 Abs. 2 und 3 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Behörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen.

(2) Bei der Jagdaufsicht haben mitzuwirken

a)

die Jagdschutzorgane; sie sind verpflichtet, nach den Weisungen der Behörde im Jagdgebiet besondere Beobachtungen und Überwachungen durchzuführen und in der Wildregion Zwangsabschüsse vorzunehmen;

b)

die Waldaufseher; ihnen kommen bei Besorgung von Aufgaben der Jagdaufsicht die Befugnisse gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu;

c)

die Kontrollorgane nach Maßgabe des § 42 Abs. 2.

(3) Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Behörde in erster Linie die Jagdschutzorgane heranzuziehen. Zusätzlich hat sie sich hiefür sonstige geeignete Personen in solcher Anzahl zur Verfügung zu halten, als es erforderlich ist, um Zwangsabschüsse vornehmen zu können, wenn der Einsatz von Jagdschutzorganen nicht möglich oder nicht zielführend ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

§ 66 V-JagdG


(2) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß den §§ 35 Abs. 3 und 36 Abs. 2 die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören. Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 36 Abs. 2 hat sie, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.

(3) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß § 4 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 2, 3 und 4 lit. b, § 36 Abs. 1, 2 und 5, § 46 Abs. 2 und 5 sowie § 48 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung können.

(4) Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 und 2 sowie der Veröffentlichung nach Abs. 3 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021, 4/2022

§ 66a V-JagdG


(1) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine Bewilligung nach § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 und 5 und § 46 Abs. 1 und 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben.

(2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(3) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 4/2022

§ 67 V-JagdG


(2) Der Jagdkataster hat eine planliche Darstellung des Verwaltungsbezirks zu enthalten, in der die Grenzen der Rotwildräume und der Wildregionen sowie der Wildbehandlungszonen ausgewiesen sind.

(3) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Jagdgebiete zu enthalten:

a)

eine Beschreibung und planliche Darstellung des Jagdgebietes samt Hinweisen auf verfügte, aber noch nicht wirksame Änderungen des Jagdgebietes,

b)

Namen und Anschriften des Jagdverfügungsberechtigten und der vertretungsbefugten Organe,

c)

Name und Anschrift des Jagdpächters sowie den Zeitpunkt, in welchem das Jagdpachtverhältnis ausläuft,

d)

Name und Anschrift des Jagdverwalters,

e)

Namen und Anschriften der Jagdschutzorgane.

(4) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Hegegemeinschaft

a)

die Angabe der zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdgebiete oder Teile von diesen sowie

b)

Namen und Anschriften des Obmannes und Obmannstellvertreters zu enthalten.

(5) Jede Person kann bei der Behörde während der Amtsstunden in den Jagdkataster Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 67a V-JagdG


(1) Zur Beratung über grundsätzliche Fragen der Ausübung der Jagd (§ 3) findet ein Dialog statt.

(2) Zu diesem Zweck hat das mit den Angelegenheiten der Jagd betraute Mitglied der Landesregierung bei Bedarf, mindestens aber ein Mal jährlich, einzuladen.

(3) Am Dialog haben neben dem vorsitzenden Mitglied der Landesregierung teilzunehmen:

a)

ein Landes- und je ein Bezirksvertreter der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61),

b)

ein Vertreter der Landwirtschaftskammer,

c)

ein Vertreter des als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Vereins,

d)

ein Vertreter des Naturschutzrates,

e)

der Leiter des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,

f)

je ein Vertreter der für Jagd- und Forstangelegenheiten zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung und

g)

je ein Vertreter der für Forstangelegenheiten zuständigen Abteilungen der Bezirkshauptmannschaften.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

§ 68 V-JagdG


a)

die Jagd weder selbst nutzt noch verpachtet (§ 2 Abs. 3) oder entgegen § 18 Abs. 2 nutzt,

b)

ohne Jagdkarte jagt (§ 24 Abs. 1),

c)

die Gebote und Verbote für das Jagen gemäß § 27 Abs. 1 oder gemäß einer Verordnung nach § 27 Abs. 2 oder 3 nicht einhält,

d)

sich entgegen § 32 Abs. 1 im Jagdgebiet aufhält,

e)

entgegen § 34 einen Hund oder eine Katze tötet,

f)

Wild nicht nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 oder einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 3 erlegt,

g)

entgegen § 36 Abs. 4 geschontes Wild während der Schonzeit bejagt oder entgegen § 36 Abs. 5 Eier aus Gelegen entnimmt oder Gelege zerstört,

h)

sich entgegen § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 oder § 40 Großraubwild aneignet,

i)

Abschüsse über den Höchstabschuss hinaus vornimmt (§ 38 Abs. 4 und 5), den Mindestabschuss nicht nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 erfüllt, während der Nachfrist gemäß § 39 Abs. 2 die fehlenden Abschüsse nicht erfüllt, einer Anordnung gemäß § 39 Abs. 2 nicht entspricht oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß § 39 Abs. 3 erlegt,

j)

schälendes Wild nicht unverzüglich abschießt (§ 41 Abs. 1), einen Abschussauftrag gemäß § 41 Abs. 3 nicht erfüllt, der Abschussverpflichtung nach § 41 Abs. 4 nicht entspricht oder einen Abschuss einer geschützten Wildart entgegen § 41 Abs. 7 ohne artenschutzrechtliche Ausnahme vornimmt,

k)

das Wild nicht nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 und 3 oder einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 4 füttert,

l)

den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder in einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht,

m)

nicht entsprechend dem § 49 Abs. 2 Vergleichsflächen errichtet oder erhält, die Umzäunung einer Vergleichsfläche beschädigt oder den Bewuchs auf einer Vergleichsfläche verändert,

n)

der Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen nicht nachkommt (§ 51 Abs. 2 und 3), als Dienstgeber das Jagdschutzorgan an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben hindert oder ohne Zustimmung der Behörde von seiner Funktion enthebt (§ 51 Abs. 4) oder als Jagdschutzorgan oder Jagdschutzbeauftragter seinen Aufgaben (§§ 53 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 2 lit. a bzw. 53 Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder seine Befugnisse (§ 53 Abs. 3 bis 5) überschreitet oder

o)

es den behördlichen Organen verwehrt oder erschwert, die im Rahmen der Jagdaufsicht gemäß § 65 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben durchzuführen, oder den hiebei zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes getroffenen Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Behörde zu bestrafen, wer

a)

die Anzeige- oder Verständigungspflichten gemäß den §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 4, 48 und 55 Abs. 5 und 6 nicht erfüllt,

b)

den Jagdpachtvertrag nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 5),

c)

entgegen § 23 Abs. 2 Jagderlaubnisse erteilt oder das Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse nicht führt, den Jagderlaubnisschein nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt (§ 23 Abs. 3), Jagderlaubnisse nicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 entzieht oder seine Sorgepflicht gemäß § 23 Abs. 4 verletzt,

d)

entgegen § 24 Abs. 3 nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagt, die Jagdkarte oder Gästejagdkarte entgegen § 24 Abs. 6 nicht zurückstellt oder entgegen § 24 Abs. 7 nicht mit sich führt, nicht vorzeigt oder entgegen § 26 Abs. 6 eine schriftliche Erklärung abgibt,

e)

bei der Abwehr von Schäden durch Wild nicht nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 vorgeht,

f)

Jagdeinrichtungen entgegen § 29 errichtet oder nicht entfernt,

g)

das Recht des Jägernotweges entgegen § 30 ausübt,

h)

bei der Wildfolge nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 oder einer Vereinbarung gemäß § 31 Abs. 3 vorgeht,

i)

als jagdfremde Person die Gebote und Verbote des § 32 Abs. 2 nicht einhält,

j)

eine Wildruhezone oder ein Sperrgebiet entgegen § 33 Abs. 4 betritt, die Kennzeichnung nicht gemäß § 33 Abs. 6 vornimmt oder die Hinweistafeln nicht gemäß § 33 Abs. 6 beseitigt,

k)

Hegeabschüsse entgegen § 40 vornimmt, nicht oder nicht ordnungsgemäß meldet oder die Pflicht zur Vorlage der erlegten Tiere gemäß den §§ 40 und 41 Abs. 1 verletzt,

l)

die Abschussliste nicht führt, die Einsichtnahme in sie verweigert oder sie nicht zeitgerecht der Behörde übermittelt (§ 42 Abs. 1) oder nicht nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 das erlegte

Wild vorzeigt, den Abschuss meldet oder eine Bestätigung

ausstellt,

m)

Futterplätze nicht nach Maßgabe des § 44 einrichtet,

n)

Wildwintergatter nicht nach Maßgabe des § 45 errichtet oder betreibt,

o)

Wild entgegen § 46 Abs. 1 und 2 aussetzt oder einen Abschussauftrag gemäß § 46 Abs. 3 nicht erfüllt,

p)

Wild entgegen § 46 Abs. 4 einfängt,

q)

zur Hegeschau nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen oder Beweisstücke vorlegt (§ 50 Abs. 3) oder

r)

den Dienstausweis nicht mit sich führt, vorzeigt oder zurückstellt oder das Dienstabzeichen nicht trägt oder zurückstellt (§ 51 Abs. 5).

(3) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

(4) Die Behörde kann nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe

a)

die Jagdbeute – dazu gehören auch Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier u.dgl. – aus einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung sowie

b)

die Jagdgeräte und sonstigen Gegenstände, die entgegen diesem Gesetz zur Jagd verwendet oder im Jagdgebiet mitgeführt oder zu einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung verwendet worden sind,

für verfallen erklären.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Geldstrafen sowie die Erlöse aus der Verwertung verfallener Gegenstände fließen der Gemeinde zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 54/2008, 44/2013, 70/2016, 67/2019, 73/2021

§ 69 V-JagdG


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund der §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 12 des bisher geltenden Gesetzes bestehenden Jagdgebiete bleiben als Jagdgebiete im Sinne dieses Gesetzes bestehen, soweit nicht aufgrund von Umständen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, eine Änderung erforderlich ist.

(2) Eine aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen geübte Jagdnutzung durch den Jagdverfügungsberechtigten gilt als Jagdnutzung im Sinne des § 18.

(3) Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellte Jagdkarten gelten als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die Jagdprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gilt als Jagdprüfung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen bestellte Jagdschutzorgane gelten als Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen gilt als Jagdschutzprüfung im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Übereinkommen zwischen dem Jagdberechtigten und dem Jagdausschuss über eine Pauschalvergütung für Wildschäden bleiben unberührt. Der § 90 Abs. 2 des bisher geltenden Gesetzes ist auf diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden.

(8) Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 35/2004, gilt.

(9) Die Abschusskontrolle für das Jagdjahr vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 ist nach § 42 in der Fassung vor LGBl.Nr. 54/2008 durchzuführen.

(10) Für die Verumlagung der Fütterungskosten für das Jagdjahr vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 ist § 57 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 70/2016 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

§ 70 V-JagdG


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

(3) Das Gesetz über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 54/2008, tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

(4) Verordnungen aufgrund des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 54/2008, können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Oktober 2008 in Kraft.

(5) Art. LXII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Art. XVIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. April 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 44/2013, 78/2017

§ 70a V-JagdG


Eine anerkannte Umweltorganisation (§ 66a Abs. 3) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 27 Abs. 3 und 4, § 36 Abs. 4 und 5 und § 46 Abs. 1 und 4, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 70b V-JagdG


(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, gültige Jagdkarten gelten jeweils für die verbleibende Dauer, für die sie ausgestellt wurden, weiter.

(2) Eine Person, die aufgrund einer in den letzten zwölf Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, ausgestellten Jagdkarte im Sinne des § 24 Abs. 2 während zumindest sechs Jagdjahren jagen durfte, gilt als jagdlich geeignet im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. b.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2021

§ 71 V-JagdG (weggefallen)


§ 71 V-JagdG seit 31.07.2022 weggefallen.

§ 72 V-JagdG


Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. LV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 15 Abs. 2 und 4, 66 Abs. 3 und 66a Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

Jagdgesetz (V-JagdG) Fundstelle


Gesetz über das Jagdwesen

StF: LGBl.Nr. 32/1988

Änderung

LGBl.Nr. 67/1993

LGBl.Nr. 21/1998

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 6/2004

LGBl.Nr. 35/2004 (RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7–50 [CELEX-Nr. 31992L0043]; RL 79/409/EWG vom 2. April 1979, ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1–18 [CELEX-Nr. 31979L0409])

LGBl.Nr. 54/2008 (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 32004L0038]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036])

LGBl.Nr. 25/2011

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 58/2016 (RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36–68 [CELEX-Nr. 32006L0123])

LGBl.Nr. 70/2016 (RL (EU) 2015/412 vom 11. März 2015, ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1–8 [CELEX-Nr. 32015L0412])

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