§ 11 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die Eigentümer der anrechenbaren Grundflächen (§ 6), die

a)

zu ein und demselben Genossenschaftsjagdgebiet gehören oder

b)

gemäß § 9 aus diesem Genossenschaftsjagdgebiet einem Eigenjagdgebiet zugeordnet sind,

bilden, soweit sich aufgrund des Abs. 2 nichts anderes ergibt, eine Jagdgenossenschaft.

(2) Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde mit Wirksamkeit ab Beginn eines Jagdjahres für mehrere Genossenschaftsjagdgebiete eine Jagdgenossenschaft einzurichten oder eine solche Jagdgenossenschaft aufzulösen und für jedes Genossenschaftsjagdgebiet eine Jagdgenossenschaft einzurichten.

(3) Wenn die anrechenbaren Grundflächen, die im Zuge von Umbildungen gemäß Abs. 1 oder 2 neu zur Jagdgenossenschaft gelangen oder aus dieser ausscheiden, zusammen mehr als ein Drittel der anrechenbaren Grundfläche der Jagdgenossenschaft betragen, ist innerhalb von drei Monaten die Vollversammlung zur Wahl des Jagdausschusses und der Rechnungsprüfer sowie zur Erlassung der Satzung einzuberufen. Zur vorübergehenden Verwaltung der Jagdgenossenschaft hat die Behörde nach Anhörung der Obmänner der von der Umbildung betroffenen Jagdgenossenschaften einen Jagdausschuss zu bestellen. Die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.

(4) Über die Vermögensauseinandersetzung bei der Umbildung von Jagdgenossenschaften gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde auf Antrag zu entscheiden.

(5) Die Jagdgenossenschaften besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie unterstehen der Aufsicht der Behörde. Ihre Organe sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss, der Obmann und die Rechnungsprüfer.

(6) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe sowie über ihre Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung zu enthalten.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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